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III. Das Problem des »Absatzerfolges«
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Zwischen Rechtsprechung und Literatur war lange Zeit die Frage umstritten, ob vollendetes »Absetzen« und »Absetzenhelfen« einen gelungenen Absatz voraussetzen, d.h. eine tatsächliche Übertragung der Verfügungsgewalt auf den Erwerber (»Absatzerfolg«), oder ob und inwieweit eine auf Absetzen bzw. Absatzhilfe gerichtete Tätigkeit ausreicht.[22] Zwar hat sich die Rechtsprechung in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 mittlerweile den Argumenten der h.L. angeschlossen und sich zumindest beim »Absetzen« ebenfalls für ein Erfolgsdelikt ausgesprochen (Rn. 16).[23] Da dort aber nicht alle für die Gegenansicht streitenden Argumente angesprochen wurden und noch offen bleibt, ob die Rechtsprechung auch für die Absatzhilfe einen Absatzerfolg verlangt (s. dazu auch Rn. 16), soll der aus der früheren Gesetzesfassung resultierende Streitstand nachfolgend näher dargestellt werden.