Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil - Wilfried Küper - Страница 39
3. Amtsanmaßung durch Amtsträger
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§ 132 StGB ist ein »Allgemeindelikt«, bei dem auch Amtsträger von der Täterschaft nicht ausgeschlossen sind. So kann ein Amtsträger in beiden Begehungsformen Täter sein: in der ersten, wenn er als Inhaber eines anderen Amtes auftritt, in der zweiten, wenn er sich Befugnisse anmaßt, die mit seinem Amt nicht verbunden sind. Die Kompetenzüberschreitung muss allerdings gravierend sein. Als nicht ausreichend wird es angesehen, dass ein Amtsträger Handlungen vornimmt, die zwar generell zum Kreis seiner Befugnisse gehören, ihm jedoch innerdienstlich oder sonst gesetzlich untersagt sind.[28] Auch hier bestimmt somit wieder der Schutzzweck der Vorschrift deren Auslegung: Zählt die Maßnahme aus Sicht des Bürgers grundsätzlich zum Kompetenzbereich des Amtsträgers, so ist auch die Echtheit/Zuverlässigkeit von Hoheitsakten durch die Vornahme einer solchen Handlung nicht gefährdet.