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1. Die erste Begehungsform

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Für die erste Begehungsform folgt daraus, dass das bloße Auftreten als angeblicher Amtsinhaber noch keine »Befassung mit der Ausübung« eines Amtes i.S. des § 132 StGB darstellt. Erforderlich ist vielmehr – darüber hinaus – ein Handeln, das aufgrund der vorgetäuschten Amtsträgerschaft nach außen hin als Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeit erscheint: die Vornahme eines Pseudo-Hoheitsakts.[8] Deshalb genügt z.B. das Sich-Ausgeben als Kriminalbeamter allein noch nicht, auch nicht das bloße Vorzeigen eines angeblichen Dienstausweises.[9] Ebenso wenig genügt – mangels pseudohoheitlichen Handelns – das Auftreten als Amtsinhaber i.V.m. einer rein privaten oder nur fiskalisch-staatlichen Tätigkeit.

Allerdings verlangt die erste Begehungsform keine »Kongruenz« zwischen angemaßtem Amt und vorgeblicher Amtshandlung: Es ist also unerheblich, ob sich die in Anspruch genommene Handlungsbefugnis gerade aus dem Amt ergeben würde, das sich der Täter anmaßt, oder ob sie in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Amtes fällt.[10] Denn das Vertrauen der Allgemeinheit in die Echtheit von Hoheitsakten ist bereits dann gefährdet, wenn überhaupt eine hoheitliche Amtsausübung vorgespiegelt wird. Deshalb braucht das vorgetäuschte Amt nicht einmal zu existieren,[11] und es ist weiterhin unwesentlich, ob der angebliche Amtsinhaber die »hoheitliche« Handlung – z.B. eine vorläufige Festnahme – zumindest als Privatmann hätte durchführen dürfen.[12]

Umstritten ist, ob für die Vortäuschung eines »Amtes«[13] dessen allgemein gehaltene Kennzeichnung bereits genügt (z.B. der Hinweis: „Hier ist die Kriminalpolizei“).[14] Maßgeblich ist, ob diese allgemein gehaltene Dienstbezeichnung schon das Vertrauen in die Echtheit von Hoheitsakten bzw. das zugrunde liegende Vertrauen der Staatsbürger berührt.[15] Zu eng wäre es deshalb, sogar die zutreffende dienstrechtliche Bezeichnung zu verlangen (auf eine solche wird hingegen in § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB abgestellt).[16]

Strafrecht Besonderer Teil

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