Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil - Wilfried Küper - Страница 38
b) Die neuere Auslegung
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Diese »traditionelle« Auffassung der zweiten Begehungsform ist nicht mehr vereinbar mit der »modernen« einschränkenden Auslegung, die sich mittlerweile durchgesetzt hat. Im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut wird nunmehr verlangt, dass der Täter (auch) in der zweiten Alternative den äußeren Anschein einer hoheitlichen Amtshandlung erweckt, also nach den konkreten Umständen eine Lage schafft, in der sein Handeln mit einer solchen Maßnahme verwechselt werden kann.[22] Bei einem offenen Auftreten als Privatperson – mit »Anmaßung« amtlicher Befugnisse – treffen diese Voraussetzungen nicht zu. Dieser restriktiven Linie folgt auch die neuere Rechtsprechung.[23] »Prototyp« der zweiten Begehungsform ist danach die heimliche Aufstellung oder Veränderung eines »amtlichen« Verkehrszeichens[24] oder die Versendung »amtlicher« Behördenbescheide, die den Anschein hoheitlicher Maßnahmen erwecken.[25] Nicht ausreichend ist hingegen die unbefugte »Durchsuchung« einer Wohnung durch einen Privatdetektiv, der als solcher auftritt, oder die vorläufige Festnahme durch Private außerhalb des Anwendungsbereichs des § 127 I StPO.[26]
Schafft der Täter durch sein Verhalten einen »Anschein der Amtlichkeit« lediglich in der Weise, dass sich der Anschein allein gegen ihn selbst richtet, so wird die Anwendbarkeit des § 132 StGB allgemein verneint, weil solches Handeln das Vertrauen der Bürger in die Echtheit hoheitlichen Handelns nicht tangiert, sondern nur der Irreführung staatlicher Stellen dient (»teleologische Reduktion« aufgrund des Schutzzwecks). Beispiel: Anbringung eines (zuvor an einem anderen Kfz entfernten) polizeilichen Verwarnungszettels am eigenen, verbotswidrig geparkten Fahrzeug zur Täuschung der Verkehrsüberwachung.[27]