Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil - Wilfried Küper - Страница 26
2. Der Standpunkt der Literatur
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Im Schrifttum hatte die früher zum Absetzen vertretene »erfolgsneutrale« Rechtsprechung (Rn. 15) ohnehin nur wenig Zustimmung gefunden.[42] Ganz herrschend war und ist vielmehr die »Erfolgstheorie«, die in der Literatur z.T. sogar schon zur alten Fassung des § 259 StGB vertreten worden war.[43] Diese Auffassung stützt ihre Ansicht zum einen mit dem Wortsinn, der beim »Absetzen« eine erfolgsbezogene Auslegung fordere und deshalb beim tatbestandlich gleichgeordneten »Absetzenhelfen« nicht anders verstanden werden könne. Zum anderen wird geltend gemacht, dass die Absatzhehlerei ebenso wie die Erwerbshehlerei (»Verschaffen«) auf dem Grundgedanken der Perpetuierung beruhe; eine solche Perpetuierung der rechtswidrigen Besitzlage setze jedoch bei allen Hehlereiformen gleichermaßen die erfolgreiche Verschiebung der Sache in fremde Verfügungsgewalt (»zweite Hand«) voraus. Erfolglose Bemühungen könnten nur unter dem Gesichtspunkt des Versuchs erfasst werden. Gegen die extensive Interpretation der erfolgsneutralen Rechtsprechung wird ferner auf erhebliche Unstimmigkeiten im Verhältnis von Absatzhilfe (auf der Vortäterseite) und Verschaffungshilfe (auf der Erwerberseite) hingewiesen: Bei der »Verschaffungshilfe« kommt nur Beihilfe zum Versuch in Frage, wenn der Erwerb der Beute durch den täterschaftlich handelnden Hehler scheitert; die »Absatzhilfe« kann dagegen nach dieser Rechtsprechung bereits als vollendete Hehlerei bestraft werden.[44] Außerdem fehle der erfolgsneutralen Rechtsprechung ein überzeugendes Kriterium zur Abgrenzung des straflosen Vorbereitungsstadiums vom strafbaren Versuch (Rn. 19 f).