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1. Die Rechtsprechung zu Vorbereitung und Versuch

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Von beiden Grundauffassungen aus (»erfolgsneutrale« Sicht bzw. »Erfolgstheorie«) stellt sich das Problem, wie bei einem erfolglos gebliebenen Absatz straflose »Bemühungen« und »Vorbereitungen« aus dem Anwendungsbereich der Absatzhehlerei ausgegrenzt werden können. Für die »Erfolgstheorie« geht es dabei um die im Ansatz geläufige Frage nach der Abgrenzung zwischen bloßer Vorbereitung und Versuch des Absetzens bzw. Absetzenhelfens (§§ 22, 259 III StGB Rn. 20). Aus der Sicht der erfolgsneutralen Rechtsprechung existiert das Problem scheinbar gar nicht, wenn man mit ihrem ursprünglichen Ausgangspunkt in die Strafbarkeit wegen – vollendeter – Absatzhehlerei bereits „jede vorbereitende Tätigkeit zum Zwecke des Absatzes“[47] einbezieht. Denn dann braucht der Täter nur eine beliebige, auf Absatz gerichtete Tätigkeit vorgenommen zu haben. Will man gleichwohl einen straffreien Vorbereitungsbereich anerkennen,[48] bleiben die Kriterien diffus. So soll bereits die »Zusage« des Transports zum Absatzort als vollendete Absatzhilfe zu bewerten sein.[49] Und die Übernahme zur Reparatur zwecks späteren Absatzes soll schon ein Versuch (!) des Absetzenhelfens sein, ebenso wie eine objektiv untaugliche und nur nach der Tätervorstellung geeignete Unterstützung bei Absatzbemühungen.[50] Nachdem der BGH allerdings für das Absetzen die erfolgsneutrale Rechtsprechung aufgegeben hat, sieht er in dem Erfordernis eines Absatzerfolgs eine „klare Grenze zwischen den Stadien vor und nach Vollendung“ und stellt für den Versuchsbeginn auf das unmittelbare Ansetzen zum Absetzen (oder zur Absatzhilfe) ab, ohne dieses dort allerdings genauer zu spezifizieren.[51]

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