Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil - Wilfried Küper - Страница 24
1. Die Rechtsprechung a) Die Judikatur zur alten Fassung
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§ 259 StGB a.F. verlangte, dass der Täter beim Absatz der Beute »mitwirkt«. Insoweit hatte das RG keinen Absatzerfolg verlangt. Es verwendete die einprägsame Formel: „Nicht die Mitbewirkung des Absatzes, sondern die Mitwirkung zum Absatze ist unter Strafe gestellt.“[24] „Die Strafbarkeit dieser Handlung ist nicht davon abhängig gemacht, daß ein Absatz stattgefunden hat“; der Erfolg liege „außerhalb des Tatbestandes“[25]. Diese Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Hehlereiversuch bis 1943 straflos war.[26] Dabei sah das RG keinen Widerspruch darin, dass die Erwerbshehlerei (»Ansichbringen«, heute »Verschaffen«) einen Erfolg voraussetzte und der Versuch ebenfalls nicht bestraft werden konnte: Denn der Erwerbshehler sei ungefährlicher „als der zum Absatz an Andere Mitwirkende, dessen Thätigkeit auf den Verkauf gerichtet ist und der durch positives Handeln seine rechtswidrige Absicht an den Tag legt“[27]. Angesichts der „Gemeingefährlichkeit“ gerade der Absatzförderung könne es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, erfolglose Mitwirkungen beim Absatz straflos zu lassen. Der BGH ist für das »Mitwirken zum Absatz« (§ 259 StGB a.F.) dieser Rechtsprechung gefolgt und hat sie so interpretiert, dass unter Absatzmitwirkung „jede vorbereitende [!], ausführende oder auch nur helfende Tätigkeit zum Zwecke des Absatzes“ zu verstehen sei, „ohne Rücksicht darauf, ob der Absatz gelingt oder nicht“.[28]