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2. Die zweite Begehungsform

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Die zweite Begehungsform hat den Zweck, die Anmaßung hoheitlicher Befugnisse auch in solchen Fällen zu erfassen, in denen sich der Täter nicht – persönlich – als Amtsinhaber ausgibt. Eine andere Frage ist es, ob sich diese Begehungsform tatbestandlich ausschließlich auf die Situationen beschränkt, in denen nicht zugleich auch eine Amtsstellung vorgetäuscht wird (tatbestandliche Exklusivität), oder ob beide Tatbestände erfüllt sein können (Konkurrenzlösung) – die Antwort hängt vom Verhältnis der Begehungsformen ab (Rn. 29). Jedenfalls gewinnt die Alt. 2 ihre praktische Bedeutung erst in Fällen nicht vorgetäuschter Amtsinhaberschaft: also der bloßen »Amtshandlungsanmaßung« ohne besondere Anmaßung der »Amtsstellung«.

Wenn die angemaßte Amtshandlung von Dritten wahrgenommen wird, entsteht zwar regelmäßig bei diesen auch der Eindruck, dass ein Amtsträger tätig ist. Darin allein liegt aber nicht zugleich die Vortäuschung einer Amtsstellung i.S. der Alt. 1. Daher unterfällt die Verwendung blauen Blinklichts in einem privaten Pkw der Alt. 2 des § 132 StGB.[17]

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