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3. Veräußerung an den Verletzten
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Nach der Rechtsprechung des RG[17] soll auch die Veräußerung an den durch die Vortat Verletzten einen »Absatz« der Sache darstellen, wenn sie in einer wirtschaftlichen Verwertung besteht (so insbesondere beim Rückverkauf an den Eigentümer). Das RG hatte dafür auf den früheren Wortlaut verwiesen (Mitwirken zum Absatz »bei anderen«) und zur Begründung ausgeführt: Der Berechtigte erlange die Sache nur „im Wege eines selbständigen Geschäfts“ zurück, nicht aber „aufgrund seines verletzten Rechts“, sondern gerade „unter Leistung eines Entgelts, wie es jeder Nichtberechtigte gewähren müßte“[18]. Die h.L. wendet dagegen ein, dass bei einer Rückführung der Sache zum Verletzten die rechtswidrige Besitzlage nicht perpetuiert werde; die damit verbundene wirtschaftliche Verwertung und für den Berechtigten nachteilige »Wertentziehung« könnten daher einen hehlerischen Absatz nicht begründen.[19] Demgegenüber wird die Veräußerung(sförderung) an Dritte, die gutgläubig Eigentum an der Sache erwerben,[20] als ausreichend für den Absatz angesehen. Begründen lässt sich dies wie folgt: Zwar wird in der Person des Erwerbers keine rechtswidrige Besitzposition mehr fortgesetzt,[21] der Absatz selbst ist aber als Verwertung der Sache für den Verletzten eine rechtswidrige Besitzübertragung auf eine andere Person.