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IV. Vollendung, Vorbereitung und Versuch
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Folgt man der Erfolgstheorie, so ist zu beachten, dass die vollendete Absatzhilfe als täterschaftliches Unrecht noch nicht vorliegt, wenn dem Vortäter bei dessen Versuch, die Sache zu veräußern, Hilfe geleistet wird. Insoweit wäre zwar die Hilfeleistungshandlung abgeschlossen, eine vollendete täterschaftliche Hehlerei fehlt aber noch, da die Hilfeleistung mit dem Absatzversuch des Vortäters im Versuchsunrecht der Hehlerei steckenbleibt,[45] so dass nur eine versuchte Absatzhilfe in Betracht kommt.[46]