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Amtsanmaßung (Befassung mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes; Vornahme einer Amtshandlung) § 132 Alt. 1/2 StGB

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Der Täter »befasst sich« mit der »Ausübung eines öffentlichen Amtes«, wenn er sich ausdrücklich oder konkludent als Träger eines inländischen öffentlichen Amtes ausgibt, das er nicht innehat, und aufgrund dieser Vortäuschung eine Handlung vornimmt, die als Ausübung hoheitlicher Tätigkeit erscheint. Ob das vorgetäuschte Amt existiert, die Handlung ihm entspricht oder in die Zuständigkeit eines anderen Amtes fällt, ist unerheblich (»Anmaßung von Amtsstellung und amtlicher Handlungsbefugnis«) Rn. 24.

Die »Vornahme« einer Handlung, »welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf«, ist gegeben, wenn der Täter – ohne Vorspiegelung der Amtsinhaberschaft (str. Rn. 29) – eine den Organen der Staatsgewalt vorbehaltene Handlung vornimmt, die nach den Umständen bei einem objektiven Beobachter den Anschein einer hoheitlichen Amtshandlung erweckt (»Anmaßung amtlicher Handlungsbefugnis ohne Anmaßung der Amtsstellung«) Rn. 25 f.

Literatur:

LK-Krauß § 132 Rn. 1 ff. Einführend: SSW-Jeßberger § 132 Rn. 2 ff, 7 ff; Vormbaum ZJS 2017, 433 ff.

Rechtsprechung

Grundlegend: BGHSt 3, 241 (244); 40, 8 (11 ff). Beispielhaft: RGSt 2, 292 (293 ff – zur Alt. 1: polizeilicher Parkaufseher); BGH GA 1964, 151 (vorgetäuschte Verkehrskontrolle mit Erhebung eines Verwarnungsgeldes); MDR 1993, 719 (bei Holtz) – Verfälschung amtlicher Schriften nicht ausreichend; NJW 2016, 3111 (polizeiliches Auftreten, um angeblich zuvor polizeilich gesperrte Zahlungskarten zu entsperren).

RGSt 58, 173 (175 f): „Eine unbefugte Befassung mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes liegt vor, wenn der Täter sich als Inhaber eines öffentlichen Amtes gebärdet, das er in Wirklichkeit nicht bekleidet, und auf Grund dieser Vortäuschung eine Handlung vornimmt, deren Vornahme zum Geschäftsbereich des angemaßten oder eines anderen öffentlichen Amtes gehört. Das Wesen des zweiten Tatbestandes besteht darin, daß der Täter unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, ohne daß er sich den Anschein zu geben braucht, als nehme er diese Handlung vermöge einer ihm zukommenden amtlichen Befugnis vor“ – zur überholten Einstufung der Alt. 2 Rn. 26.

BGHSt 40, 8 (12 ff): „Die Vorschrift schützt die Autorität des Staates und seiner Behörden. Dieser droht Gefahr, wenn Unbefugte anderen gegenüber die öffentlich-rechtlichen Funktionen eines von ihnen angeblich bekleideten Amtes in Anspruch nehmen und auf diese Weise der Schein amtlichen Handelns für Tätigkeiten erweckt wird, die in Wahrheit nicht unter der Kontrolle der staatlichen Organe zustande gekommen sind. Daraus folgt aber, daß grundsätzlich nur die Vornahme einer solchen Handlung als tatbestandsmäßig angesehen werden kann, die nach den sie begleitenden Umständen bei einem objektiven Beobachter den Anschein einer Amtshandlung hervorruft und deswegen mit einer solchen verwechselbar ist… Anderenfalls würde aus einem Delikt zum Schutze der Autorität des Staates und seiner Behörden ein allgemeiner Auffangtatbestand, der nahezu jedes rechtswidrige Verhalten unter Strafe stellte.“

BGHSt 56, 196 (200): „Das Tatbestandsmerkmal ,öffentliches Amt‘ [ist] nach den Kriterien des Staats- und Verwaltungsrechts zu bestimmen und sowohl im statusrechtlichen als auch im funktionellen Sinne zu verstehen… Die Ausübung militärischer Hoheitsbefugnisse und die Wahrnehmung militärischer Aufgaben sind deshalb regelmäßig nicht dem Begriff des öffentlichen Amtes i.S. des § 132 StGB zuzuordnen“ [anders jedoch, soweit „allgemeine polizeiliche Befugnisse auch gegenüber Privatpersonen verliehen“ worden sind, vgl. S. 201].

Zur Verwirklichung der Alt. 2 (S. 201 f): „Wie in § 132 Alt. 1 StGB wird dafür zunächst vorausgesetzt, dass sich das Handeln des Täters nach außen als Wahrnehmung öffentlicher Funktionen darstellt und objektiv mit einer hoheitlichen Maßnahme verwechselt werden könnte… Im Unterschied zu der ersten Tatmodalität wird der Anschein hoheitlichen Handelns in der zweiten Alternative aber durch die Handlung selbst begründet, nicht durch das Auftreten des Täters als Amtsträger.“

Strafrecht Besonderer Teil

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