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Erläuterungen I. Rechtsgut und Deliktsstruktur

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Das in § 132 StGB geschützte Rechtsgut ist nach fast einhelliger Auffassung[1] die »Autorität des Staates und seiner Organe« als Voraussetzung für deren Funktionsfähigkeit auf dem Gebiet staatlicher Hoheitsgewalt. Diese Autorität soll gegen Beeinträchtigungen geschützt werden, die daraus entstehen können, dass Unbefugte unter dem Anschein amtlichen Handelns pseudohoheitliche Funktionen ausüben und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Echtheit und Zuverlässigkeit von Hoheitsakten gefährden. Bei einem solchen Rechtsgutsverständnis steht der »Schutz des Staates« im Vordergrund; das »Echtheitsvertrauen« der Bürger ist nicht selbst geschütztes Rechtsgut, sondern nur das Substrat, das die geschützte »Staatsautorität« maßgeblich fundiert: Der „mittelbaren Beeinträchtigung der Staatsgewalt als Folge der Erschütterung des Bürgervertrauens in die Echtheit hoheitlicher Akte soll mit § 132 StGB begegnet werden“.[2] Demgegenüber kann man jenes »Bürgervertrauen« auch bereits in das Rechtsgut einbeziehen und als Schutzkomponente verselbstständigen. Schutzgut ist dann – zumindest auch – das Vertrauen der Staatsbürger in die Echtheit und Zuverlässigkeit hoheitlichen Handelns.[3] Bedeutsam ist dieses Verständnis für die Auslegung der Tathandlungen (Rn. 23).

Die Vorschrift ist als Tätigkeitsdelikt und zugleich als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Wegen des »abstrakten« Gefährdungscharakters kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Betroffene im Einzelfall die »Unechtheit« des Amtshandelns durchschaut oder auf die Anmaßung sogar reagiert. Ist allerdings die Vortäuschung offenkundig oder das Täterverhalten für jedermann ohne weiteres erkennbar nicht auf die Inanspruchnahme hoheitlicher Befugnisse ausgerichtet, so soll es an dem »gefährdungstypischen Element« und damit an der Tatbestandsmäßigkeit fehlen („absoluter Gefährdungsausschluss“).[4]

Die »Unbefugtheit« des Handelns wird überwiegend als objektives Tatbestandsmerkmal verstanden, weil der Mangel amtlicher Legitimation bereits zum Unrechtstypus des Delikts gehöre.[5] Die irrige Annahme einer »Befugnis« führt danach grundsätzlich zu einem Tatbestandsirrtum i.S. des § 16 I StGB.[6] Bedeutung hat das Merkmal »unbefugt«[7] lediglich für die zweite Begehungsform der Amtsanmaßung (Rn. 25), da es sich bei vorgetäuschter Amtsstellung von selbst versteht.

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