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a) Das ursprüngliche Verständnis

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Problematisch ist hierbei, was unter einer solchen »Amtshandlungsanmaßung« genauer zu verstehen ist. Die Formulierung des Gesetzes erweckt den Eindruck, als seien alle Handlungen von Privatpersonen gemeint, die nach der Rechtsordnung den Trägern eines hoheitlichen Amtes vorbehalten sind, auch wenn der Täter dabei als Privatmann auftritt und deshalb keinen »hoheitlichen Anschein« erweckt. Bei diesem Verständnis der zweiten Begehungsform würde sie schlechthin die offene »Einmischung« Privater in die hoheitlichen »Reservatrechte« des Staates pönalisieren. In dieser Richtung ist § 132 StGB namentlich in der älteren Rechtsprechung verstanden worden.[18] Das RG sah sogar das wesentliche Anwendungskriterium darin, dass der Täter „seine Eigenschaft als Privatperson in keiner Weise“ verleugnet, sondern nur mit dem erkennbaren Willen handelt, „seine Handlung an die Stelle einer Amtshandlung zu setzen“[19]. Deshalb sei es „nicht erforderlich, daß der Täter seinem Tun irgendwie die Bedeutung oder den Anschein einer Amtshandlung beilegt“; vielmehr genüge es, „daß er, obwohl Privatperson, etwas tut, was nur von amtlicher Stelle oder durch einen bestimmten Beamten geschehen darf“[20].

Auch in der neueren Literatur finden sich noch Äußerungen, die in diesem Sinn verstanden werden könnten. Die Alt. 2 des § 132 StGB soll z.B. auf Handlungen zutreffen, „die wegen ihres hoheitlichen Eingriffscharakters ausschließlich den Trägern öffentlicher Ämter vorbehalten und einer Privatperson grundsätzlich untersagt sind“[21]. Als Hauptbeispiele werden dabei Durchsuchungen, Verhaftungen oder Beschlagnahmen durch Private (etwa Privatdetektive) genannt.

Strafrecht Besonderer Teil

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