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III. Das Verhältnis der Begehungsformen
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Das Verhältnis der beiden Begehungsformen ist umstritten. Überwiegend wird eine Konkurrenzlösung angenommen. Danach stellt die erste Alternative einen Spezialfall der zweiten dar,[29] bzw. – so eine weitere Auffassung – soll die erste Begehungsform die zweite „konsumieren“.[30] Beide Konkurrenzlösungen setzen voraus, dass bei Verwirklichung der ersten Handlungsform zugleich die zweite tatbestandlich erfüllt wird (Spezialität) oder doch erfüllt sein kann (Konsumtion). Dies verneint hingegen die hier vertretene Minderheitsmeinung, die beide Alternativen nach ihrer unterschiedlichen Zweckrichtung klar voneinander abzugrenzen versucht. Danach enthält die zweite Begehungsform das »negative« Moment, dass der Täter im Gegensatz zur ersten gerade keine Amtsstellung vorspiegelt, sondern in anderer Weise den Anschein hoheitlichen Handelns erweckt.[31] Von dieser Auffassung aus überschneiden sich die Begehungsformen nicht, so dass Konkurrenzfragen nicht auftreten (tatbestandliche Exklusivität).[32]