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Angriff mehrerer, Beteiligung am § 231 I StGB

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Ein von »mehreren verübter Angriff« ist die in feindseliger Absicht (Verletzungsabsicht) unmittelbar gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung von mindestens zwei Personen, bei der Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstands und des Angriffswillens vorliegt. Mittäterschaft ist nicht erforderlich.

Literatur:

MK-Hohmann § 231 Rn. 9 ff; MR-Engländer § 231 Rn. 3. Zu § 227 StGB a.F.: Henke Jura 1985, 585 (587), Küper GA 1997, 326 ff. Einführend: W/Hettinger/Engländer Rn. 386 f. Monographisch: Pichler, Beteiligung an einer Schlägerei, 2010, S. 53 ff.

Rechtsprechung

Grundlegend: RGSt 59, 264 (265); BGHSt 31, 124 (126 f). Beispielhaft: RG, GA 68 (1920), 275 (Einheitlichkeit des Angriffs); BGH NJW 1984, 621 und NStZ-RR 2000, 331 (zum Beginn eines einheitlichen Angriffs bei sukzessivem Vorgehen).

BGHSt 33, 100 (102 – zu § 227 StGB a.F.): „Unter einem ›von mehreren gemachten Angriff‹ i.S. der 2. Alternative des § 227 StGB ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen zu verstehen. Bei den Angreifenden muss Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens vorliegen. Ein gemeinschaftliches Handeln als Mittäter ist … nicht notwendig.“

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Hinweise:

Eine gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung setzt noch keine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität voraus, es genügt ein Bevorstehen des Angriffs, das das Opfer umgehend zu Schutzvorkehrungen veranlassen kann. Denn bereits dann liegt beim Angriff mehrerer Personen die von § 231 StGB vorausgesetzte unübersichtliche Gefahrensituation für die Beteiligten vor Rn. 450. Setzt sich das Opfer aktiv zur Wehr, liegen gegenseitige Tätlichkeiten vor: der Angriff mehrerer wird damit zur Schlägerei. Zur »Beteiligung« an einem solchen Angriff vgl. das Stichwort »Schlägerei«[1] (Rn. 448); dort auch Näheres zu den Fragen des Zusammenhangs zwischen Angriffsbeteiligung und schwerer Folge (Rn. 452 ff). Zur anerkannten Mindestzahl von zwei Personen als Angreifer vgl. auch das Stichwort »Begehung, gemeinschaftliche« (Rn. 94).

Strafrecht Besonderer Teil

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