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2. Erfolgstheorie zu Vorbereitung und Versuch

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Für die »Erfolgstheorie« bietet die Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch – bei konsequenter Betrachtung – insoweit kein grundsätzliches Problem, als es um den Versuch des (selbstständigen) »Absetzens« geht: Hier muss der Täter zur Übertragung der Verfügungsgewalt auf den Erwerber bereits »unmittelbar angesetzt« haben. Dies wird z.B. angenommen, wenn der Hehler bereits in „konkrete Verkaufsverhandlungen eingetreten“ ist und im „unmittelbaren Anschluss“ daran die Übertragung der Verfügungsgewalt erfolgen soll.[52]

Beim »Absetzenhelfen« (unselbstständige Unterstützung) stellt sich dagegen die Frage, ob in die Versuchsstrafbarkeit schon der »Hilfeleistungsversuch« einbezogen werden soll oder ob versuchte Absatzhilfe erst vorliegt, wenn der Vortäter/Vorbesitzer selbst einen Absatzversuch unternommen hat, in dem die Hilfeleistung des Absatzhelfers wirksam geworden ist. Das Problem wird in der Literatur allerdings nur wenig beachtet.[53] Eine Lösung im ersteren Sinn (Einbeziehung des »Hilfeleistungsversuchs«) würde praktisch bloße Absatzvorbereitungen der Hehlereistrafbarkeit unterwerfen und die Konturen der »Erfolgstheorie« auf der Versuchsebene wieder auflösen.[54] Sie würde zudem nicht mit den Grundsätzen harmonieren, die für den Versuch des »Absetzens« konsequenterweise gelten müssen. Deshalb ist mit erheblicher Resonanz vorgeschlagen worden, den Versuch des »Absetzenhelfens« quasi-akzessorisch am Versuch der tatbestandslosen Haupttat (des absetzenden Vortäters/Vorbesitzers) zu orientieren und die Absatzhilfe in diesem Rahmen so zu behandeln wie die Beihilfe zum versuchten »Absetzen«: Danach setzt versuchte Absatzhilfe den Absatzversuch des Vortäters/Vorbesitzers voraus.[55]

Strafrecht Besonderer Teil

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