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Vorwort zur ersten Auflage
ОглавлениеIn den Normen des „Besonderen Teils“, bei der Formulierung der einzelnen Delikte, verwendet der Gesetzgeber eine Vielzahl unterschiedlicher Begriffe; sie verleihen den Delikten ihr spezifisches Gepräge, kennzeichnen aber oft auch Elemente, die verschiedene Tatbestände miteinander gemeinsam haben. Für die Subsumtion eines Falles unter das Gesetz – und für das Verständnis einer Vorschrift überhaupt – benötigt man eine möglichst genaue Kenntnis des jeweiligen Begriffs, seines wesentlichen Inhalts und Umfangs: Man muss wissen, wie die Begriffe im Gefüge der maßgeblichen Normen näher zu bestimmen sind, was z. B. „Grausamkeit“, „Heimtücke“, „Inbrandsetzen“, „Sich-Verschaffen“, „umschlossener Raum“, „Urkunde“, „Vermögensschaden“ oder „Zueignungsabsicht“ bedeuten.
Literatur und Rechtsprechung bieten dafür – teils anerkannte, teils auch umstrittene – „Begriffsdefinitionen“ an. Man kann – und muss üblicherweise – sich solche Definitionen aus Kommentaren und Lehrbüchern, höchstrichterlichen Entscheidungen oder Aufsätzen „zusammensuchen“, sie miteinander vergleichen und überprüfen. Dabei ergeben sich Übereinstimmungen, Formulierungsunterschiede und nicht selten – je nach Auslegung – erhebliche Abweichungen. Die für einen Begriff und seine Anwendung wesentlichen Gesichtspunkte erschließen sich oft erst durch die Lektüre längerer Textpartien, in denen die entscheidenden begrifflichen Aussagen gleichsam „verstreut“ und vielfach in Darlegungen zu Einzelfragen „versteckt“ sind.
Die evidente Umständlichkeit dieses Verfahrens hat mich vor einiger Zeit auf die Idee gebracht, es so anzuwenden, dass der dafür erforderliche Arbeitsaufwand nicht immer wieder neu zu leisten ist. Ich habe mir daher nach und nach eine Art alphabetisches Wörterbuch der wichtigen Begriffe des „Besonderen Teils“ zusammengestellt, um es als Nachschlagewerk stets zur Verfügung zu haben. Das so entstandene „Definitionen-Lexikon“ war zunächst nur zur Vorbereitung von Vorlesungen, Übungen und Repetitorien bestimmt und hat sich dabei als außerordentlich nützlich erwiesen. Es lag deshalb nahe, solchen „subjektiven Nutzen“ auch in einen (hoffentlich) „objektiven Vorteil“ für einen größeren Leserkreis zu verwandeln und das ursprünglich „private Lexikon“ – überarbeitet, ergänzt und erheblich erweitert – in gedruckter Form zu präsentieren. Das Ergebnis ist das hier vorgelegte Buch. Es verarbeitet den üblichen Lehrstoff des „Besonderen Teils“, wie er etwa in den beiden Bänden von Johannes Wessels (Strafrecht, Besonderer Teil/1, 20. Aufl. 1996; Besonderer Teil/2, 19. Aufl. 1996) dargestellt ist, in alphabetisch angeordneten und kommentierten Stichworten zu einem strafrechtlichen „Wörterbuch der gesetzlichen Begriffe“, soweit sich der Stoff dafür eignet.
Der grau unterlegte Haupttext, der durch Literatur- und Rechtsprechungshinweise sowie häufig durch zusätzliche Erläuterungen ergänzt wird, enthält die eigentlichen Begriffsbestimmungen. Dabei wird regelmäßig nicht nur eine knappe „Basis-“ oder „Minimaldefinition“ gegeben, sondern nach Möglichkeit eine „erweiterte Definition“ in Form abgestufter und differenzierter Aussagen, die auch das Problemfeld des jeweiligen Begriffs in seinen wesentlichen Konturen miterfassen. Die mitgeteilten Definitionen erheben keinen Anspruch auf Originalität; sie haben nicht den Zweck, „eigene Ansichten“ zu formulieren. Vielmehr wird versucht, auf die Begriffe konzentriert, möglichst präzise zusammenzufassen, was sich als „herrschende Meinung“ oder doch als weithin anerkannte Auffassung durchgesetzt hat.
„Definitionen“ sind der Auslegung nicht einfach vorgegeben, sondern selbst das Ergebnis der Interpretation. Vieles ist umstritten oder wird „bestritten“. Streitige und zweifelhafte Punkte sind bereits im Haupttext gekennzeichnet und werden anschließend erläutert. Bei grundsätzlichen Differenzen zwischen Literatur und Rechtsprechung wird der Standpunkt des (mehrheitlichen) Schrifttums wiedergegeben und zugleich die Auffassung der Judikatur in den Erläuterungen näher dargestellt. Das Buch ist auf objektive, zuverlässige und bündige Information, nicht auf wissenschaftliche „Innovation“ angelegt. Dieses Prinzip gilt auch für die Erläuterungen. Weitere Einzelheiten zu Aufbau und Inhalt sind den folgenden „Hinweisen zur Benutzung des Buches“ zu entnehmen.
Für wertvolle technische Unterstützung danke ich herzlich den Herren Dr. Jan Zopfs, Assessor Jens Philipp Wilhelm und stud. iur. Jens Tuengerthal. Zu Dank verpflichtet bin ich auch Frau Regine Enzmann für die verlegerische Betreuung. Dieses Buch hätte schließlich nicht geschrieben werden können ohne den unermüdlich-geduldigen und gewissenhaften Einsatz meiner Sekretärin, Frau Carla Decker. Ihr gilt – nicht zuletzt – mein besonderer Dank.
Heidelberg, im August 1996 Wilfried Küper