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Hinweise zu den einzelnen Rubriken des Buchs › I. Definitionen

I. Definitionen

Die definierten Tatbestandsmerkmale sind nach Art eines Lexikons in Stichworten alphabetisch geordnet, jeweils mit Bezeichnung der Paragrafen, in denen die Merkmale vorkommen (bei eher untergeordneter Bedeutung sind die Paragrafen in Klammern gesetzt). Bei zusammengesetzten Begriffen – wie z. B. »tätlicher Angriff«, »fremde Sache« oder »Rechtswidrigkeit der Zueignung« – richtet sich die alphabetische Reihenfolge grundsätzlich nach dem Hauptbegriff: »Angriff, tätlicher«; »Sache, fremde«; »Zueignung, Rechtswidrigkeit der«. Diese Anordnung ließ sich allerdings nicht immer durchführen und erschien insbesondere dann unzweckmäßig, wenn der Schwerpunkt eines mehrgliedrigen Begriffs auf einer bestimmten Tathandlung liegt (z. B. »Beisichführen« einer Waffe etc.); dann wurden die Merkmale getrennt definiert (»Beisichführen« eines Gegenstandes; »Waffe«), wobei freilich auf die einschlägigen Randnummern verwiesen wird.

Welche Merkmale des jeweiligen Tatbestands definiert und wo diese alphabetisch eingeordnet wurden, ergibt sich auch aus dem Gesetzes- und Sachregister am Ende des Buchs. Das Register ist in der Reihenfolge der gesetzlichen Vorschriften abgefasst. Zu den definierten Tatbestandsmerkmalen finden sich dort in der Regel Stichworte zu den Sachfragen, die im Zusammenhang mit der Erläuterung der Definition angesprochen wurden (jeweils mit Angabe der Randnummer).

Innerhalb der grau hinterlegten Definition werden strittige Fragen mit den zugehörigen Erläuterungen verknüpft (Randnummernverweis), so dass deutlich wird, an welchem Begriff das Problem festzumachen und an welchen Stellen in den Erläuterungen die Problematik zu finden ist. Sofern der Text der grau hinterlegten Definition eingerückt gesetzt wurde, handelt es sich nicht um eine Definition zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals, sondern um die nähere Festlegung eines Begriffs der Definition: So wird z. B. bei der Definition der »Wegnahme« (§ 242 StGB) die Bestimmung des Gewahrsams eingerückt.

Strafrecht Besonderer Teil

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