Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil - Wilfried Küper - Страница 3
Vorwort
ОглавлениеDie Neuauflage berücksichtigt Rechtsprechung und Schrifttum bis Anfang Januar 2018. Beispielhaft sei auf die Diskussion um die Qualität des Angriffs bei § 316a StGB (Rn. 39), die Bestimmung des Vermögensbegriffs (§§ 253, 263 StGB Rn. 633) oder die Berücksichtigung solcher Verletzungserfolge hingewiesen, die das Opfer vermeiden konnte (§ 226 StGB Rn. 311). Außerdem hat die rege Tätigkeit des Gesetzgebers – im Zeitraum vom 21.1.2015 bis zum 30.9.2017 ist das Strafgesetzbuch durch dreißig Gesetze geändert worden! – zu neuen Definitionen geführt: so im Zusammenhang mit der Strafbarkeit wegen geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB Rn. 265 ff, Rn. 276 f), der Strafverschärfung für den Einbruchsdiebstahl in Privatwohnungen (§ 244 StGB Rn. 821, Rn. 823), der Strafbarkeit wegen Behinderns der Rettungskräfte (§§ 115, 323c StGB → Rn. 110 f) und mit Blick auf den Straftatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d StGB Rn. 385 f).
Das mit diesem Buch verfolgte Ziel, auch anhand der historischen Entwicklung der Begriffsmerkmale zu verdeutlichen, weshalb ein Begriff so und nicht anders abgefasst wurde und deshalb entsprechend auszulegen ist, liegt so mancher Gesetzesänderung der jüngsten Zeit leider nicht zugrunde. Beispielhaft sei auf das 52. StrÄndG vom 23.5.2017 verwiesen, mit dem die bis dahin in § 113 II 2 Nr. 1 StGB enthaltene Verwendungsabsicht beim Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs gestrichen wurde. Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist lapidar darauf, dass das bloße Beisichführen des gefährlichen Werkzeugs auch bei § 244 I Nr. 1a StGB zu einer Strafverschärfung führe (BT-Drs. 18/11161, S. 9). Damit wird jedoch zum einen verkannt, dass einem Diebstahl nicht selten eine entsprechende Planung vorausgeht, insoweit also dem Mitführen gefährlicher Gegenstände durch eine (freilich dann treffend zu formulierende) Strafdrohung durchaus entgegengewirkt werden könnte, während der Täter von der Vollstreckungssituation (§ 113 StGB) meist überraschend betroffen wird. Zum anderen – und das wiegt schwerer – wird vollständig ausgeblendet, dass seit fast zwanzig Jahren grundlegend umstritten ist, wie die Gefährlichkeit eines nur mitgeführten Werkzeugs ohne Berücksichtigung der Verwendungsabsicht überhaupt trennscharf bestimmt werden kann (Rn. 790 ff).
Besonderen Dank für die Unterstützung bei der Erstellung dieser Auflage schulde ich meiner wissenschaftlichen Mitarbeiterin Simone Weber und den studentischen Hilfskräften Leon Hartgenbusch und Andrea von Hochmeister. Danken will ich auch meiner Sekretärin Silke Hübner-Mohr und meinem ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. Sebastian Tauber. Herzlichen Dank für die verlegerische Betreuung des Buches sage ich wiederum Frau Alexandra Burrer.
Mainz, im Januar 2018 Jan Zopfs