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2. Absatzförderung auch bei selbstständiger Durchführung des Absatzes

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Vor der Neufassung des Tatbestandes (1974) war die Absatzförderung im Gesetz einheitlich als »Mitwirken zum Absatz bei anderen« bezeichnet. Diese Formulierung hat der Gesetzgeber durch den Doppelbegriff »absetzt/absetzen hilft« ersetzt. Dabei enthält das dem »Absetzenhelfen« hinzugefügte »Absetzen« nach Entstehungsgeschichte und Sinn des Gesetzes lediglich eine sprachlich erweiternde Modifizierung der »Absatzhilfe«: Die neue Fassung soll klarstellen, dass hehlerische Absatzförderung auch dann vorliegt, wenn die dem Vortäter/Vorbesitzer bei der Sachverschiebung geleistete »Hilfe« in der selbstständigen Durchführung des Absatzes – auf dessen Rechnung und in dessen Interesse – besteht, sich also nicht im unselbstständigen »Mitwirken« bei dem von ihm durchgeführten Absatz erschöpft.[7] Substanziell bleibt deshalb das »Absetzen« gleichfalls – nur eben eigenständige – Unterstützung beim Absatz: Der »Absetzer« führt den Absatz zugunsten des Vortäters/Vorbesitzers »in eigener Regie« durch, handelt aber mit seinem Einverständnis,[8] für fremde Rechnung und maßgeblich in fremdem Interesse (Stichwort: »Verkaufskommission«[9]). Dass er zugleich ein gewisses »Eigeninteresse« verfolgt, ist freilich unschädlich; er darf nur nicht ausschließlich im eigenen Interesse handeln.[10]

Strafrecht Besonderer Teil

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