Читать книгу Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung - Wolff-Dietrich Barth - Страница 16
II.Voraussetzungen für die Zulassung von Abweichungen (§ 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2) 1.Anwendungsbereich des § 66 Abs. 1 Satz 1
Оглавление33Die Vorschrift des § 66 Abs. 1 ermöglicht im Einzelfall eine Abweichung von materiell-rechtlichen Anforderungen der NBauO und der aufgrund der NBauO erlassenen Verordnungen und örtlichen Baubestimmungen. Auch örtliche Baubestimmungen, die nach § 84 Abs. 6 in Bebauungspläne oder in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB aufgenommen worden sind, sind Vorschriften, die ausschließlich auf der Grundlage der NBauO getroffen werden. Für sie kann deshalb keine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, sondern nur eine Abweichung nach § 66 in Betracht kommen.
Die Vorschrift des § 66 Abs. 1 lässt nur Abweichungen von materiellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu. Dazu gehören nicht Regelungen des Geltungsbereichs oder des Verwaltungsverfahrens.