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II.Voraussetzungen für die Zulassung von Abweichungen (§ 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2) 1.Anwendungsbereich des § 66 Abs. 1 Satz 1

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33Die Vorschrift des § 66 Abs. 1 ermöglicht im Einzelfall eine Abweichung von materiell-rechtlichen Anforderungen der NBauO und der aufgrund der NBauO erlassenen Verordnungen und örtlichen Baubestimmungen. Auch örtliche Baubestimmungen, die nach § 84 Abs. 6 in Bebauungspläne oder in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB aufgenommen worden sind, sind Vorschriften, die ausschließlich auf der Grundlage der NBauO getroffen werden. Für sie kann deshalb keine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, sondern nur eine Abweichung nach § 66 in Betracht kommen.

Die Vorschrift des § 66 Abs. 1 lässt nur Abweichungen von materiellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu. Dazu gehören nicht Regelungen des Geltungsbereichs oder des Verwaltungsverfahrens.

Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung

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