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V.Verlangen nach Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit notwendigen Einstellplätzen (§ 66 Abs. 4)

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53Die Vorschrift des § 66 Abs. 4 bietet die Rechtsgrundlage dafür, im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Erteilung der Baugenehmigungvon einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn durch Abweichung von § 47 Abs. 1 Satz 1 zugelassen wird, dass notwendige Einstellplätze erst innerhalb einer angemessenen Frist nach Ingebrauchnahme der baulichen Anlage hergestellt werden.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 müssen notwendige Einstellplätze für bauliche Anlagen zur Verfügung stehen, soweit nicht § 47 Abs. 3 oder 5 Anwendung findet. In den Worten „müssen zur Verfügung stehen“ kommt zum Ausdruck, dass notwendige Einstellplätze bei Ingebrauchnahme der baulichen Anlage hergestellt und nutzbar sein müssen.

Die Herstellung notwendiger Einstellplätze erst nach Ingebrauchnahme der baulichen Anlage würde daher zur Rechtswidrigkeit der baulichen Anlage führen, es sei denn, die BauAB hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 eine Abweichung von der Anforderung des § 47 Abs. 1 Satz 1 zugelassen. In diesen Fällen kann die BauAB nach § 66 Abs. 4 bei baugenehmigungspflichtigen baulichen Anlagen die Erteilung der Baugenehmigung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Die Worte „abhängig machen“ besagen, dass die BauAB die Baugenehmigung erst dann erteilt, wenn die Sicherheitsleistung erbracht worden ist.

Wie Sicherheit geleistet werden kann, ergibt sich aus § 232 BGB. In der Regel wird heute Sicherheit durch eine Bankbürgschaft geleistet. Höhe und Art der Sicherheit bestimmt die BauAB nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit. Die BauAB hat aber hinzunehmen, wenn der Bauherr eine andere ausreichende Sicherheit anbietet.

Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung

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