Читать книгу Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung - Wolff-Dietrich Barth - Страница 18

3.Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange

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41Eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kann nur zugelassen werden, wenn sie unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die nachbarlichen Belange sind Belange, die durch die jeweilige Norm geschützt sind. Bei den nachbarlichen Belangen muss es sich hingegen nicht um subjektiv-öffentlichen Rechtspositionen oder um Belange handeln, die auf nachbarschützenden Normen beruhen. Das Gesetz verlangt, wie bei dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn. Werden die nachbarlichen Interessen nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt, dann wird der Nachbar auch dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Vorschrift, von der die Abweichung zugelassen wird, nicht dem Nachbarschutz dient (BayVGH, B. v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – BauR 2007/1858).

42Je stärker die Interessen des Nachbarn berührt sind, umso gewichtiger müssen die für die Abweichung sprechenden Gründe sein. Soll von einer nachbarschützenden Vorschrift über Grenzabstände abgewichen werden, bedarf es des Vorliegens von privaten oder öffentlichen Belangen von herausgehobener Bedeutung, um sich gegen die Nachbarinteressen durchzusetzen. Bei der Gewichtung der nachbarlichen Interessen ist zu bedenken, dass diesen Interessen schon deshalb ein gewisser Vorrang zukommt, weil sie auf einem Interessenausgleich beruhen, den der Gesetzgeber für sachgerecht angesehen hat (VGH Kassel, B. v. 6.8.2007 – 4 TG 1133/07 – NVwZ – RR 2008/83; OVG RhPf, U. v. 3.11.1999 – 8 A 10951/99 – BRS 62 Nr. 143).

Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung

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