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5.Erforderliche Angaben bei Zulassung einer Abweichung

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46Nach § 66 Abs. 1 Satz 2 hat die BauAB bei Zulassung einer Abweichung anzugeben, von welchen Vorschriften und in welchem Umfang eine Abweichung zugelassen wird. Wird eine Baugenehmigung ohne erforderliche Abweichung erteilt oder wird die erforderliche Abweichung stillschweigend zugelassen, kann sie durch besonderen Verwaltungsakt nachgeholt werden. Die Rechtmäßigkeit der nachgeschobenen Abweichung kann in einem bereits anhängigen Nachbarrechtsstreit ohne Vorverfahren zusammen mit der Baugenehmigung geprüft werden (vgl. BVerwG, U. v. 17.2.1971 – IV C 2.68 – NfW 1971/1147).

Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung

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