Читать книгу Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung - Wolff-Dietrich Barth - Страница 22
IV.Verfahren (§ 66 Abs. 2 und 3)
Оглавление48Die Zulassung einer Abweichung bedarf nach § 66 Abs. 2 Satz 1 eines schriftlichen und begründeten Antrags.
Danach genügt es nicht, für ein Vorhaben, das mit dem öffentlichen Baurecht unvereinbar ist, in einem Bauantrag stillschweigend einen Antrag auf Zulassung einer Abweichung zu stellen. Der Bauherr muss vielmehr ausdrücklich einen solchen Antrag stellen, die Vorschrift angeben, mit der das Vorhaben nicht vereinbar ist und den Antrag begründen. Hierdurch soll der Bauherr gezwungen werden, die Abweichungsbedürftigkeit seines Vorhabens gegenüber der BauAB offenzulegen.
Unterbleibt ein Antrag, so hat die BauAB nach § 69 Abs. 2 Satz 1 den Antrag unter Fristsetzung nachzufordern. Wird der Forderung nicht nachgekommen, so soll die BauAB nach § 69 Abs. 2 Satz 2 den Bauantrag unter Angabe der Gründe ablehnen.
49Ein schriftlicher und begründeter Antrag für die Zulassung einer Abweichung ist nach § 66 Abs. 2 Satz 2 auch erforderlich für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen. Hierbei geht es um die verfahrensfreien Baumaßnahmen nach § 60, insbesondere um die im Anhang genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen, um die genehmigungsfreien öffentlichen Baumaßnahmen nach § 61 sowie um die sonstigen genehmigungsfreien Baumaßnahmen nach § 62.
50Ferner bedarf es nach § 66 Abs. 2 Satz 2 eines schriftlichen und begründeten Antrags für Abweichungen von Vorschriften, deren Einhaltung nicht geprüft wird.
Eine eingeschränkte Prüfung erfolgt im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63. In diesem Verfahren erstreckt sich die Prüfung im Bereich des Bauordnungsrechts nur auf die Vereinbarkeit mit den in § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten bauordnungsrechtlichen Vorschriften sowie nach § 65 Abs. 2 Satz 1 auf die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes für die in § 65 Abs. 3 genannten baulichen Anlagen. Die Einhaltung aller übrigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft.
Auch im Baugenehmigungsverfahren beschränkt sich nach § 64 Satz 3 die Prüfung der bautechnischen Nachweise auf die in § 65 Abs. 2 Satz 1 genannten Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes für die in § 65 Abs. 3 genannten baulichen Anlagen.
Für Abweichungen von den Anforderungen der Standsicherheit, die auf Technischen Baubestimmungen beruhen, ist jedoch nicht § 66, sondern § 83 Abs. 1 Satz 3 maßgebend.
51Nach § 66 Abs. 3 Sätze 1 und 2 erfolgt die Zulassung einer Abweichung durch bestimmte Verwaltungsakte, wenn deren Erteilung von der Abweichung abhängt.
Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 wird eine Abweichung durch eine Baugenehmigung zugelassen, wenn deren Erteilung von der Zulassung abhängt.
Nach § 66 Abs. 3 Satz 2 wird eine Abweichung durch eine Bestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 zugelassen, wenn deren Erteilung von der Abweichung abhängt (bautechnische Nachweise).
Ferner wird nach § 66 Absatz 3 Satz 2 eine Abweichung durch einen Bescheid über eine Typenprüfung (§ 65 Abs. 8), eine Entscheidung über die Durchführung baugenehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 72), einen Bauvorbescheid (§ 73), eine bauaufsichtliche Zustimmung (§ 74) oder eine Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten (§ 75) zugelassen, wenn eine dieser Entscheidungen von der Abweichung abhängt.
Die Vorschrift des § 66 Abs. 3 Sätze 3 und 4 bestimmt die Geltungsdauer einer erteilten Abweichung. Eine Abweichung, die die Erteilung einer Baugenehmigung rechtfertigt, gilt nach § 66 Abs. 3 Satz 3, solange die Baugenehmigung wirksam ist. Für die gesonderte Zulassung einer Abweichung ist nach § 66 Abs. 3 Satz 2 die Regelung maßgebend, die nach § 71 für die Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung gilt.
52Über Abweichungen, deren Zulassung weder durch eine Baugenehmigung, noch durch eine Bestätigung oder durch eine sonstige Entscheidung nach § 66 Abs. 3 erfolgen kann, ist durch besonderen Verwaltungsakt zu entscheiden, auch wenn § 66 abweichend von den bisherigen §§ 85 und 86 hierüber keine Aussage enthält. Das betrifft Abweichungen von Anforderungen, die an verfahrensfreie Baumaßnahmen (§ 60), an genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen (§ 61), an sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen (§ 62) sowie an Baumaßnahmen gestellt werden, deren Vereinbarkeit mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63) nicht zu prüfen ist, denn diese Baumaßnahmen müssen, wie § 59 Abs. 3 betont, die Anforderungen des öffentlichen Baurechts ebenso wie genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen erfüllen.