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VII.Verfahrensregelungen für Ausnahmen und Befreiungen (§ 66 Abs. 6)

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55Nach § 66 Abs. 6 gelten die Absätze 2 und 3 des § 66 auch für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen nach anderen Vorschriften des öffentlichen Baurechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ausnahmen und Befreiungen bedürfen daher nach § 66 Abs. 2 eines schriftlichen und begründeten Antrags. Das gilt auch, wenn die Anlagen keiner Genehmigung bedürfen sowie für Ausnahmen und Befreiungen von Vorschriften, deren Einhaltung nicht geprüft wird.

Nach § 66 Abs. 3 werden erforderliche Ausnahmen und Befreiungen von Anforderungen an genehmigungspflichtige Baumaßnahmen durch die Baugenehmigung, im Übrigen durch den Bauvorbescheid (§ 73), die bauaufsichtliche Zustimmung (§ 74) oder die Ausführungsgenehmigung (§ 75) erteilt.

Ferner werden erforderliche Ausnahmen und Befreiungen von Anforderungen an Baumaßnahmen, die keiner Baugenehmigung bedürfen, durch besonderen Verwaltungsakt erteilt, auch wenn § 66 hierüber keine Aussage enthält.

Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung

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