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VIII.Nachbarbeteiligung (§ 68 Abs. 2 Satz 1)

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56Vor einer positiven Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift des öffentlichen Baurechts, wozu die Abstandsvorschriften gehören, soll die BauAB nach § 68 Abs. 2 Satz 1 die betroffenen Nachbarn beteiligen. Das Gesetz stellt die Beteiligung der betroffenen Nachbarn nicht in das Belieben der BauAB. Sollvorschriften sind für die Behörde ebenso verbindlich wie Mussvorschriften, solange nicht besondere Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der Regel rechtfertigen (BVerwG, U. v. 8.9.1972 – IV C 17.71 – DVBl. 1973/35).

Unterbleibt die nach § 68 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebene Nachbarbeteiligung, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der von der BauAB getroffenen Entscheidung, insbesondere die Wirksamkeit einer Baugenehmigung. Das ergibt sich aus § 46 VwVfG.

Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung

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