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VI.Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften (§ 66 Abs. 5)

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54Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach des § 84 Abs. 1 und 2 dürfen nach § 66 Abs. nur im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden. Das gilt nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB. Das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde ist ausdrücklich auf örtliche Bauvorschriften nach § 84 Abs, 1 und 2 beschränkt, da es sich hier um örtliche Bauvorschriften handelt, die die Gemeinde nach § 84 Abs. 4 als Satzung im eigenen Wirkungskreis erlässt.

Bei Abweichungen von örtlichen Bauvorschriftennach § 84 Abs. 3 ist hingegen ein Einvernehmen der Gemeinde nicht erforderlich, da die Gemeinde diese örtlichen Bauvorschriften im übertragenen Wirkungskreis erlässt. Eine Gemeinde hat auch kein eigenes Recht zu fordern, dass die BauAB die von ihr im übertragenen Wirkungskreis erlassenen örtlichen Baubestimmungen richtig anwendet. Ist eine Gemeinde der Ansicht, dass eine solche örtliche Bauvorschrift durch eine Entscheidung der BauAB verletzt worden ist, so kann sie diese Entscheidung daher nicht gerichtlich angreifen. Auch eine Beiladung der Gemeinde in einem anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren kommt nicht in Betracht, da ihr die Rechtsmacht fehlt, ein von ihr im übertragenen Wirkungskreis erlassene örtliche Bauvorschrift zu verteidigen (OVG Lüneburg, B. v. 28.1.2014 – ME 176/13 – BRS 82 Nr. 157).

Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung

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