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4.Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen

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43Eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen muss mit den öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 vereinbar sein. Dabei handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Die Auslegung der jeweiligen Norm muss ergeben, welche öffentlichen Belange mit ihr verfolgt werden. Erst dann kann die Frage beantwortet werden, ob die Abweichung gleichwohl mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

44Die öffentlichen Belange umfassen alle baurechtlich relevanten Allgemeininteressen. Zur Beantwortung der Frage, welche öffentlichen Belange eine Norm schützt und welchen Zweck eine gesetzliche Anforderung verfolgt, ist das von der Norm geschützte Rechtsgut zu ermitteln und bei der Entscheidung in den Vordergrund zu stellen (OVG Lüneburg, U. v. 8.4.1961 – I A 2/60 – DVBl. 1961/477; OVG NRW, U. v. 28.1.2009 – 10 A 1075/08 – s. nrw.de).

Die Zulassung einer Abweichung muss insbesondere mit den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 vereinbar sein. Das heißt, dass durch die Zulassung einer Abweichung weder die öffentliche Sicherheit gefährdet werden darf, noch unzumutbare Belästigungen entstehen dürfen. Mit dieser in § 66 Abs. 1 Satz 1 vorgenommenen Grenzziehung für die Zulassung einer Abweichung, die sich eigentlich schon unmittelbar aus § 3 Abs. 1 ergibt, wird zugleich signalisiert, in welchem Ausmaß der normgerechte Standard durch Abweichungen unterschritten werden darf.

45Eine Abweichung kann auch durch besonders schutzwürdige öffentliche Belange gerechtfertigt sein, die sich gegenüber den mit der Norm verfolgten Belangen durchsetzen. Hier liegt ein die Abweichung rechtfertigender Sonderfall vor. Auch diese Fallgruppe verlangt eine Atypik, wobei sich die besondere Situation nicht aus der spezifischen Lage des Baugrundstücks ergibt, sondern aus den anders nicht durchsetzbaren öffentlichen Belangen, wie Belange des Lärmschutzes (VGH Kassel, B. v. 6.8.2007 – 4 TG 1133/07 – NVwZ – RR 2008/83). Grundsätzlich können auch städtebauliche Gründe als öffentliche Belange die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsvorschriften rechtfertigen (BayVGH, B. v. 4.6.2007 – 25 CS 07.940 – NVwZ – RR 2007/578). Das gilt auch für Belange des Denkmalschutzes.

Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung

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