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4.Wegfall des Beitragszuschusses

Da sich der Beitragszuschuss am Arbeitsentgelt orientiert, besteht für Zeiten, für die der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält, auch kein Anspruch auf den Beitragszuschuss. Dies bedeutet, dass z. B. für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt sowie bei Beginn und Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats das Arbeitsentgelt nur unter Zugrundelegung einer entsprechend gekürzten Beitragsbemessungsgrenze herangezogen werden kann. Etwas anderes gilt lediglich für Zeiten des unbezahlten Urlaubs oder des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit sowie für Zeiten des Arbeitskampfes. Denn in diesen Fällen wird der Beitragszuschuss aus dem gezahlten Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der (ungekürzten) monatlichen Beitragsbemessungsgrenze berechnet.

Der Anspruch auf den Beitragszuschuss nach § 257 SGB V besteht also nur für Zeiten, für die bei Krankenversicherungspflicht des Arbeitnehmers ein Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen wäre. Kein Anspruch auf den Beitragszuschuss besteht somit für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezieht und zwar auch dann nicht, wenn der bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherte Arbeitnehmer seinen Beitrag in unverminderter Höhe weiterhin entrichten muss.

LS+ SV-[54]

Zahlt der Arbeitgeber gleichwohl den Beitragszuschuss in voller Höhe weiter, handelt es sich insoweit um eine freiwillige Leistung, die steuerpflichtig ist. Gleiches gilt für den Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung (vgl. das folgende Beispiel).

Beispiel

Monatsgehalt und Weihnachtsgeld 5000 € (der Arbeitnehmer ist nicht krankenversicherungspflichtig). Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt bei einem Beitragssatz von 14,6 % zuzüglich angenommenen 1,0 % Zusatzbeitragssatz:

7,8 % von der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 4837,50 € = 377,33 €
Der Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung beträgt 1,525 % von 4837,50 € = 73,77 €
Beginn der Krankengeldzahlung am 16. Juni. Der Arbeitgeber zahlt für Juni einen Beitragszuschuss in voller Höhe von (377,33 € + 73,77 € =) 451,10 €. Gesetzlich ist er nur bis 15. 6. zur Zahlung eines Beitragszuschusses verpflichtet.
(7,8 % + 1,525 % =) 9,325 % der Beitragsbemessungsgrenze für 15 Kalendertage (vgl. Tabelle beim Stichwort „Teillohnzahlungszeitraum“ unter Nr. 4) in Höhe von 2418,75 € = 225,55 €
steuerpflichtiger Teil des Beitragszuschusses im August (451,10 € – 225,55 € =) 225,55 €
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