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2.Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung

LS- SV-

Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sind nach § 20 Abs. 3 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Soweit diese pflegeversicherungspflichtigen Arbeitnehmer einer Krankenkasse angehören, wird die Pflegeversicherung grundsätzlich bei der bei dieser Krankenkasse errichteten Pflegekasse durchgeführt. Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, können jedoch auf Antrag von der (Pflege-)Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind. In beiden Fällen besteht ein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss (§ 61 Abs. 1 SGB XI) in Höhe der Hälfte der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, die für einen kranken- und pflegeversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei der Pflegekasse, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der die freiwillige Mitgliedschaft besteht, zu bezahlen wären. Dieser Arbeitgeberzuschuss ist nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuer- und beitragsfrei.

Der Beitragssatz beträgt seit 1.1.2019 bundeseinheitlich 1,525 % (3,05 % : 2).

Beispiel

Das monatliche Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers beträgt im Mai 2022 5000,— €
davon sind sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern beitragspflichtig: 4837,50 €

Der Arbeitgeber hat im Mai 2022 sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern folgenden Beitragszuschuss zu zahlen:

1,525 % von 4837,50 € 73,77 €

Zahlt der Arbeitgeber mehr als diesen Betrag, ist der übersteigende Teil steuer- und beitragspflichtig.

Ist der Arbeitnehmer in Sachsen tätig, bestand bis zum 30.6.1996 kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss, da Sachsen keinen gesetzlichen Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, abgeschafft hat. Somit wäre im Falle des Vorliegens von Pflegeversicherungspflicht kein Arbeitgeberanteil zu zahlen gewesen. Aufgrund der nachfolgenden Erhöhung der Beitragssätze muss jedoch auch in Sachsen bereits seit vielen Jahren ein Beitragszuschuss des Arbeitgebers gezahlt werden, der jedoch wegen des nicht abgeschafften Feiertags um 0,5 % niedriger ist. Für 2022 ergibt sich ein maximaler monatlicher Beitragszuschuss von 1,025 % von 4837,50 € = 49,58 €.

Übersteigt das Arbeitsentgelt nur aufgrund von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze und hat der Arbeitnehmer deshalb für jeden Monat die Höchstbeiträge an die Kranken- und Pflegekasse zu zahlen, sind die Arbeitgeberzuschüsse aus Vereinfachungsgründen bis zum Höchstbetrag steuerfrei. Das bedeutet, dass in Fällen der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze aufgrund von Sonderzuwendungen und der Zahlung des Höchstbeitrages für jeden Monat der Beitragszuschuss des Arbeitgebers bis zum Höchstbetrag lohnsteuerfrei bleibt. Damit ist die Steuerfreiheit des Höchstzuschusses auch gewährleistet, wenn der laufende Arbeitslohn die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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