Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 228

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c)Private Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (PKV-Mitglieder)

Nach § 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V wird für die Berechnung des Beitragszuschusses für privat krankenversicherte Arbeitnehmer der allgemeine Beitragssatz sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zugrunde gelegt. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % und der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz im Jahr 2022 beträgt 1,3 %. Maßgebend für die Berechnung des Beitragszuschusses sind somit 7,95 % (15,9 % : 2 = 7,95 %).

Bemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern ist das monatliche Arbeitsentgelt bis zur jeweils maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze. Hiernach ergibt sich ab 1.1.2022 als Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern höchstens ein Beitrag von (7,95 % von 4837,50 € =) 384,58 € monatlich.

LS- SV-

Höchstens erhält der Arbeitnehmer als Beitragszuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet. Dieser Zuschuss ist steuer- und beitragsfrei.

Beispiel A

Der Beitrag eines Arbeitnehmers in den alten Bundesländern zu seiner privaten Krankenversicherung beträgt im Januar 2022 700 € monatlich. Die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags beträgt somit 350 €. Da dieser Betrag niedriger ist als der ab 1. 1. 2022 geltende Höchstbetrag von 384,58 €, ist der Arbeitgeberzuschuss nur in Höhe von 350 € monatlich steuerfrei. Zahlt der Arbeitgeber einen höheren Arbeitgeberzuschuss (z. B. den Höchstbetrag von 384,58 €), ist der Differenzbetrag steuerpflichtig. Bei der Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses in Höhe von 384,58 € wären somit (384,58 € – 350 € =) 34,58 € steuerpflichtig. Die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist nicht anwendbar, da es sich um eine Geldleistung des Arbeitgebers handelt.

Beispiel B

Der Beitrag eines Arbeitnehmers in den alten Bundesländern zu seiner privaten Krankenversicherung beträgt im Januar 2022 800 € monatlich. Der Arbeitgeber kann ab 1. 1. 2022 einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss nur in Höhe von 384,58 € monatlich zahlen. Zahlt er die Hälfte des monatlichen Beitrags (400 €), ist der Differenzbetrag steuerpflichtig. Steuerpflichtig wären also (400 € – 384,58 € =) 15,42 €. Die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist nicht anwendbar, da es sich um eine Geldleistung handelt.

Für die Entwicklung des höchstmöglichen Beitragszuschusses bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern ergibt sich seit 1.1.2018 folgende Übersicht:

Beitragszuschuss vom . . . bis alte und neue Bundesländer
ab 1.1.2018bis 31.12.2018 323,03 €
ab 1.1.2019bis 31.12.2019 351,66 €
ab 1.1.2020bis 31.12.2020 367,97 €
ab 1.1.2021bis 31.12.2021 384,58 €
ab 1.1.2022 384,58 €

Die in der Übersicht aufgeführten Beträge sind die gesetzlich festgelegten Höchstzuschüsse. Der Arbeitgeber muss jedoch nicht mehr als die Hälfte des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrags des privat versicherten Arbeitnehmers als Zuschuss gewähren.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Arbeitgeberzuschusses ist es nicht, dass der private Versicherungsschutz einen bestimmten Mindestumfang hat, also sich auf alle Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erstreckt. Die Leistungen müssen weder hinsichtlich ihres Inhalts noch ihres Umfangs identisch mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Es genügt, wenn sie ihnen im Kerngehalt gleichen. Leistungsart ist nicht gleichzusetzen mit Leistungsumfang, Leistungshöhe und Leistungsinhalt. Daher sind auch höhere Beiträge infolge Absicherung zusätzlicher Leistungen wie Krankentagegeldversicherung in den Beitragszuschuss einzubeziehen. Die für Zwecke des Sonderausgabenabzugs bestehenden Regelungen der Krankenversicherungsbeitragsanteils-Ermittlungsverordnung bilden keine Grundlage für die Bemessung des Arbeitgeberzuschusses (R 3.62 Abs. 2 Nr. 3 Satz 5 LStR; vgl. zum Sonderausgabenabzug die Erläuterungen und Beispiele in Anhang 8a unter Nr. 5 Buchstabe c). Soweit der private Versicherungsschutz allerdings Leistungen umfasst, die der Art nach nicht zu den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehören, bleibt der darauf entfallende Teil des Beitrags bei der Bemessung des Arbeitgeberzuschusses unberücksichtigt. Hierunter fallen z. B. Auslandsreisekrankenversicherungen und Sterbegeldversicherungen. Der Arbeitgeber darf Zuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers nur dann steuerfrei lassen, wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt, in der bestätigt wird, dass die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a SGB V vorliegen und es sich bei den vertraglichen Leistungen um Leistungen im Sinne des SGB V handelt. Die Bescheinigung muss außerdem Angaben über die Höhe des für die vertraglichen Leistungen im Sinne des SGB V zu zahlenden Versicherungsbeitrags enthalten. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung als Unterlage zum Lohnkonto aufzubewahren (R 3.62 Abs. 2 Nr. 3 Satz 11 LStR). Soweit der Arbeitgeber die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an den Arbeitnehmer auszahlt, hat der Arbeitnehmer die zweckentsprechende Verwendung durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens über die tatsächlichen Krankenversicherungsbeiträge nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres nachzuweisen; der Arbeitgeber hat auch diese Bescheinigung als Unterlage zum Lohnkonto aufzubewahren. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, sind die Leistungen des Arbeitgebers steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Ab 2024 (Pilotphase ab 2023) sollen die heutigen Papierbescheinigungen durch einen Datenaustausch zwischen Versicherungsunternehmen, Finanzverwaltung und Arbeitgeber ersetzt werden.

Nach § 3 Nr. 62 EStG sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit der Arbeitgeber zu diesen z. B. aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Zu den Zukunftsicherungsleistungen in diesem Sinne gehört auch der Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 Abs. 1 und 2 SGB V. Zahlt der Arbeitgeber einen höheren Zuschuss, stellt der übersteigende Teil lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn und damit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Hieraus war früher auch in Anlehnung an das Rundschreiben vom 9.10.2000 (GMBl. 2000, S. 1175) – D II 2 – 220 707/22 – gefolgert worden, dass bei einem privat versicherten Arbeitnehmer nicht nur seine, sondern auch die Aufwendungen für seine privat krankenversicherten Angehörigen zu berücksichtigen sind, wenn diese im Falle der Krankenversicherungspflicht des Arbeitnehmers nach § 10 SGB V familienversichert wären. Dies galt auch dann, wenn sie bei einem anderen Unternehmen der privaten Krankenversicherung versichert waren. Darüber hinaus wurde unterstellt, dass auch ein Anspruch auf Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V für Beiträge bestand, die der Ehegatte des privat versicherten Arbeitnehmers zu zahlen hätte, wenn dieser freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wäre und bei einer fiktiven Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung des privat versicherten Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Familienversicherung für den Ehegatten bestünde. Dementsprechend wurde auch ein Anspruch auf Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V unterstellt, für Beiträge von freiwillig versicherten Kindern und sogar für die Beiträge von Kindern privat versicherter Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung als Studenten oder Praktikanten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V versichert waren. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 20.3.2013 – B 12 KR 4/11 R – (USK 2013-8) entschieden, dass der Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V eigenständig abgegrenzt ist und vom Wortlaut, Sinn und Zweck nur dann Beitragsaufwendungen des Ehegatten zuschussfähig sind, wenn dieser auch in der privaten Krankenversicherung versichert ist, vorausgesetzt, für den Familienangehörigen würde im Falle der fiktiven Versicherung des privat versicherten Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen. Für eine Ausdehnung des Beitragszuschusses auf Beitragsaufwendungen des Ehegatten, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, bestehe kein Raum. Aufgrund der durch das Bundessozialgericht vorgenommenen Abgrenzung besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V für die Beiträge des freiwillig versicherten Ehegatten, der nach § 3 Nr. 62 EStG bzw. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erster Halbsatz SvEV[56] begünstigt wäre. Dies gilt auch für die Beiträge von freiwillig versicherten Kindern oder für Beiträge von Kindern, die als Studenten pflichtversichert sind. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger und die Finanzverwaltung folgen dieser Rechtsprechung.

Übersteigt das Arbeitsentgelt nur aufgrund von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze und hat der Arbeitnehmer mindestens in Höhe des Höchstbeitrags eines freiwillig gesetzlich Versicherten Beiträge an seine private Krankenversicherung zu zahlen (15,9 % von 4837,50 € = 769,16 €), sind die Arbeitgeberzuschüsse aus Vereinfachungsgründen bis zum Höchstbetrag steuerfrei. Das bedeutet, dass in Fällen der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze aufgrund von Sonderzuwendungen und der Zahlung von Beiträgen in entsprechender Höhe für jeden Monat der Beitragszuschuss des Arbeitgebers bis zum Höchstbetrag lohnsteuerfrei bleibt. Damit ist die Steuerfreiheit des Höchstzuschusses auch gewährleistet, wenn der laufende Arbeitslohn die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht (R 3.62 Abs. 2 Nr. 3 Satz 6 i. V. m. Nr. 2 Satz 3 LStR).

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