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5.Beitragszuschlag für Kinderlose

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Der Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung für Kinderlose (vgl. dieses Stichwort) beträgt ab 1.1.2022 0,35 % und ist nicht zuschussfähig. Weder Arbeitgeber noch sonstige Zuschussstellen (z. B. Rentenversicherungsträger) müssen einen Zuschuss zum Zuschlag zahlen. Ein etwaig vom Arbeitgeber dennoch hierfür gezahlter Zuschuss ist steuer- und beitragspflichtig.

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