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5.Mehrfachbeschäftigung

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§ 257 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 5 SGB V schreibt vor, dass bei Mehrfachbeschäftigungen die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet sind. Dabei ist in der Weise zu verfahren, dass zunächst die Höhe des insgesamt zu zahlenden Beitragszuschusses festgestellt wird. Der auf den einzelnen Arbeitgeber entfallende Teil des Beitragszuschusses wird sodann ermittelt, indem der Gesamtbeitragszuschuss mit dem Arbeitsentgelt aus der einzelnen Beschäftigung multipliziert und das Ergebnis durch die Summe der Arbeitsentgelte dividiert wird (vgl. das Stichwort „Mehrfachbeschäftigung“ unter Nr. 2 besonders Beispiel B).

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