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6.Beitragszuschuss zur Krankenversicherung für Bezieher von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld

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Soweit für krankenversicherungspflichtige Bezieher von Kurzarbeitergeld oder Saisonkurzarbeitergeld Beiträge zur Krankenversicherung aus einem fiktiven Arbeitsentgelt zu zahlen sind, hat der Arbeitgeber diese Beiträge allein zu tragen (vgl. das Stichwort „Kurzarbeitergeld“ unter Nr. 6); der Arbeitnehmer wird insoweit nicht mit Beiträgen belastet. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist in § 257 Abs. 1 und 2 SGB V klargestellt worden, dass der Arbeitgeber für die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder für die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Bezieher von Kurzarbeitergeld oder Saisonkurzarbeitergeld hinsichtlich des fiktiven Arbeitsentgelts den vollen Beitrag zur Krankenversicherung als Zuschuss zu zahlen hat.

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