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2.Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage als Teil der betrieblichen Altersversorgung

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Die betriebliche Altersversorgung umfasst fünf Durchführungswege, nämlich

 Beiträge zu Pensionskassen,

 Beiträge zu Pensionsfonds,

 Beiträge zu einer Direktversicherung,

 Pensionszusage (Direktzusage) und

 Beiträge zu Unterstützungskassen.

Aus lohnsteuerlicher Sicht ist zu unterscheiden zwischen den Formen der betrieblichen Altersversorgung, die sofort zufließenden Arbeitslohn darstellen und denjenigen Formen der betrieblichen Altersversorgung, bei denen erst die künftig zufließenden Versorgungsleistungen als Arbeitslohn besteuert werden (sog. nachgelagerte Besteuerung). Denn die Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung gegenwärtig zufließender Arbeitslohn des Arbeitnehmers sind oder nicht, ist für die steuerliche Behandlung der späteren Leistungen aus dieser betrieblichen Altersversorgung von entscheidender Bedeutung. Sind die Ausgaben für die betriebliche Altersversorgung gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, können die späteren Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung kein Arbeitslohn sein; denn sie beruhen, zumindest teilweise, auf eigenen Beitragsleistungen (nämlich dem Arbeitslohn) des Arbeitnehmers. Lösen die Ausgaben für die betriebliche Altersversorgung dagegen keinen Zufluss von Arbeitslohn aus, sind die späteren Leistungen aus der Zukunftsicherung steuerpflichtiger Arbeitslohn, und zwar auch dann, wenn sie von einer selbstständigen Versorgungseinrichtung erbracht werden.

Wendet man diese Grundsätze auf die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung an, gilt Folgendes:

LS- SV-

Die Gewährung einer Pensionszusage und die damit verbundene Bildung einer Pensionsrückstellung in der Bilanz des Unternehmens lösen keine Lohnsteuerpflicht beim Arbeitnehmer aus (vgl. auch BFH-Urteil vom 20.7.2005, BStBl. II S. 890 für Zuführungen zu einer Versorgungsrückstellung).

LS+ SV-[57]

Die späteren Versorgungsleistungen (Betriebsrenten) gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Für Beiträge des Arbeitgebers zu einer Unterstützungskasse gilt das Gleiche wie für die Gewährung einer Pensionszusage (vgl. das Stichwort „Unterstützungskasse“).

Bei den übrigen drei Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, also bei Beiträgen zu Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds liegt gegenwärtig zufließender Arbeitslohn vor, der allerdings nach § 3 Nr. 63 EStG in bestimmtem Umfang steuerfrei ist bzw. bei Beiträgen zu einer Direktversicherung und Pensionskassen unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 20 % besteuert werden kann (vgl. die Stichwörter „Direktversicherung“, „Pensionsfonds“, „Pensionskasse“ und „Zukunftsicherung“). Nachfolgend wird nur ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung erläutert, und zwar der spezielle Weg der arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusage. Die Pensionszusage ganz allgemein ist unter diesem Stichwort dargestellt.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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