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b)Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Mitglieder)

LS- SV-

Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, den der Arbeitgeber als Arbeitgeberanteil bei Krankenversicherungspflicht des Arbeitnehmers zu zahlen hätte (berechnet also auf der Basis des beitragspflichtigen Entgelts).

Für die Bemessung des Arbeitgeberzuschusses ist bei Arbeitnehmern, die freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, von dem für Versicherungspflichtige gültigen Arbeitgeberanteil am Beitragssatz von 7,3 % zuzüglich des hälftigen Zusatzbeitragssatzes (z. B. 0,5 %) auszugehen.

Beispiel

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 %. Der Zusatzbeitragssatz soll 1,0 % betragen. Damit beträgt der Höchstbeitragszuschuss für einen freiwillig Versicherten 377,33 € (7,8 % aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4837,50 € ergibt 377,33 €).

LS- SV-

Übersteigt das Arbeitsentgelt nur aufgrund von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze und hat der Arbeitnehmer deshalb für jeden Monat die Höchstbeiträge an die Krankenkasse zu zahlen, sind die Arbeitgeberzuschüsse aus Vereinfachungsgründen bis zum Höchstbetrag steuerfrei. Das bedeutet, dass in Fällen der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze aufgrund von Sonderzuwendungen und der Zahlung des Höchstbeitrages für jeden Monat der Beitragszuschuss des Arbeitgebers bis zum Höchstbetrag lohnsteuerfrei bleibt. Damit ist die Steuerfreiheit des Höchstzuschusses auch gewährleistet, wenn der laufende Arbeitslohn die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht (R 3.62 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 und 4 LStR).

Zur Steuerfreiheit der Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung vgl. das Stichwort „Zukunftsicherung“ unter Nr. 5 Buchstabe a.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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