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e)Nachweispflichten bei ausländischen Versicherungen

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Die für die Steuerfreiheit erforderliche gesetzliche Verpflichtung für eine Zukunftsicherungsleistung des Arbeitgebers ergibt sich für den Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung aus den Vorschriften des SGB V (§ 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sind auch bei Arbeitnehmern anzuwenden, die eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, das seinen Sitz in einem anderen Land der Europäischen Union hat. Das Vorliegen der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers aufgrund sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Bezuschussung ist allerdings vom Arbeitnehmer nachzuweisen.

Nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 257 Abs. 2a Satz 2 SGB V) hat der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrags ist, nach den entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen betreibt. Die Vorlage einer solchen Bescheinigung ist aber laut Bundesfinanzhof nicht Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Arbeitgeberzuschusses. Der Nachweis des Vorliegens der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften kann auch durch die Vorlage anderer Unterlagen erfolgen. Im Streitfall lehnte der Bundesfinanzhof allerdings die Steuerfreiheit eines Arbeitgeberzuschusses zu einer privaten Krankenversicherung in den Niederlanden ab, da der Arbeitnehmer keinerlei Unterlagen vorgelegt hatte, woraus sich das Vorliegen der gesetzlichen Verpflichtung aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften für einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss ergab (BFH-Urteil vom 22.7.2008, BStBl. II S. 894).

Zur Steuerfreiheit der Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung vgl. das Stichwort „Zukunftsicherung“ unter Nr. 5 Buchstabe a.

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