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1.Allgemeines

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Arbeitnehmer, die aufgrund der Höhe ihres Arbeitsentgelts krankenversicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (vgl. das Stichwort „Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung“). Dieser Grundsatz ist für die Pflegeversicherung übernommen worden.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen zur Pflegeversicherung ist in § 61 SGB XI geregelt. Hiernach erhalten folgende Arbeitnehmer einen Beitragszuschuss:

 Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind.

 Arbeitnehmer, die nach den Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes verpflichtet sind, eine private Pflegeversicherung abzuschließen.

Arbeitnehmer, die zwar diese Voraussetzungen erfüllen, die aber nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten keinen Beitragszuschuss. An die Stelle des Zuschusses tritt in diesen Fällen die Beihilfe oder Heilfürsorge des Dienstherrn zu den Aufwendungen aus Anlass der Pflege.

Zur Zahlung eines Beitragszuschusses für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften vgl. das Stichwort „Gesellschafter-Geschäftsführer“ unter Nr. 2.

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