Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 379

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a)Aufbau des Zeitwertkontos

In ein Zeitwertkonto können keine weiteren Gutschriften mehr unversteuert eingestellt werden, sobald feststeht, dass das vorhandene Guthaben nicht mehr durch Freistellung vor dem Ruhestand vollständig aufgebraucht werden kann. Durch diese Regelung soll also die Zuführung von Gutschriften zu einem Zeitwertkonto der Höhe nach begrenzt werden.

Um eine möglichst weitgehende Anlehnung an das Sozialversicherungsrecht zu erreichen, wird steuerlich bei Wertguthabenvereinbarungen, die die Anforderungen § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV hinsichtlich der Angemessenheit der Höhe des während der Freistellung fälligen Arbeitsentgelts berücksichtigen, davon ausgegangen, dass die dem Zeitwertkonto zugeführten Beträge auch durch Freistellung vollständig aufgebraucht werden können. Eine weitere Prüfung ist in diesen Fällen regelmäßig entbehrlich. In einer großen Anzahl der Fälle dürfte daher der Aufbau des Zeitwertkontos auch aus steuerlicher Sicht unproblematisch sein.

Lediglich bei Zeitwertkonten, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen oder nicht unter den Anwendungsbereich des SGB IV fallen, beabsichtigt die Finanzverwaltung mit ihren Regelungen den Aufbau von Guthaben eines Zeitwertkontos betragsmäßig zu begrenzen. Unversteuerte Zuführungen zu einem Zeitwertkonto sollen nur bis zu dem Betrag möglich sein, der durch einen etwaigen Freistellungszeitraum vor einem etwaigen Bezug der Altersrente nach dem SGB VI auch tatsächlich verbraucht werden kann. Diese Prüfung ist anhand einer jährlichen Prognoseentscheidung vorzunehmen.

Da für die Prognoseentscheidung zum einen der ungeminderte Arbeitslohnanspruch (ohne Gehaltsänderungsvereinbarung) maßgebend ist, kann man seinen Arbeitslohn (theoretisch) bis auf 0 € zugunsten von Gutschriften auf einem Zeitwertkonto herabsetzen. Zum anderen gilt für die Prognoseentscheidung der voraussichtliche „Maximalzeitraum“ der noch zu beanspruchenden Freistellung. Dieser Zeitraum bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung, höchstens jedoch bis zum spätesten Zeitpunkt für die Beanspruchung der Regelaltersgrenze nach § 35 SGB VI und § 235 SGB VI. Auf den Anspruch auf Rente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI) kommt es nicht an.

Beispiel A

Zwischen dem 55-jährigen Arbeitnehmer B und seinem Arbeitgeber wird vereinbart, dass künftig die Hälfte des Arbeitslohns in ein Zeitwertkonto eingestellt wird, das dem Arbeitnehmer während der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt werden soll. Das Arbeitsverhältnis soll planmäßig mit Beendigung des 67. Lebensjahres (= Jahr 12) beendet werden. Der aktuelle Jahresarbeitslohn beträgt 100000 €. Nach sieben Jahren beträgt das Guthaben 370000 €. Der Jahresarbeitslohn im Jahr 08 beläuft sich auf 120000 €. Kann hiervon wieder die Hälfte dem Wertguthaben zugeführt werden?

Nach Ablauf des achten Jahres verbleiben für die Freistellungsphase noch vier Jahre. Eine Auffüllung des Zeitwertkontos ist bis zu einem Betrag von 480000 € (= ungekürzter Arbeitslohn des laufenden Jahres von 120000 € × Dauer der Freistellungsphasen in Jahren = 4) steuerlich unschädlich. Daher kann ohne weiteres ein Betrag von 60000 € (1/2 von 120000 €) unversteuert dem Zeitwertkonto zugeführt werden, da sich dann ein Guthaben von 430000 € (370000 € + 60000 €) ergibt.

Hinweis: Sollte aber im Jahr 09 die Freistellungsphase noch nicht begonnen haben, können keine weiteren Guthaben mehr in das Zeitwertkonto eingestellt werden (Prognoserechnung: Bei einem Jahresarbeitslohn von 120000 € für die Freistellungsphase von drei Jahren ergibt sich ein maximaler Wert von 360000 €). Allerdings ist in diesem Fall vor Auszahlung des Guthabens keine (zwangsweise) Versteuerung des 360000 € übersteigenden Betrags vorzunehmen.

Bei einer erfolgsabhängigen Vergütung ist für die Prognoseentscheidung neben dem Festgehalt (= Fixum) auch der erfolgsabhängige Vergütungsbestandteil zu berücksichtigen. Dabei bestehen keine Bedenken, insoweit den Durchschnittsbetrag der letzten fünf Jahre zugrunde zu legen. Wird die erfolgsabhängige Vergütung noch keine fünf Jahre gewährt oder besteht das Dienstverhältnis noch keine fünf Jahre, ist der Durchschnittsbetrag dieses Zeitraums maßgebend. Die Einbeziehung der erfolgsabhängigen Vergütungen erweist sich für den Arbeitnehmer als vorteilhaft, da sich hierdurch das in ein Zeitwertkonto maximal einstellbare (unversteuerte) Volumen erhöht.

Beispiel B

Zwischen dem 55-jährigen Arbeitnehmer C und seinem Arbeitgeber wird vereinbart, dass künftig die Hälfte des Arbeitslohns in ein Zeitwertkonto eingestellt wird, das dem Arbeitnehmer während der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt werden soll. Das Arbeitsverhältnis soll planmäßig mit Vollendung des 67. Lebensjahres (= Jahr 12) beendet werden. C bezieht im Jahr 01 ein Festgehalt von 100000 €. Daneben erhält er erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile, die ebenfalls hälftig dem Zeitwertkonto zugeführt werden sollen. Nach sieben Jahren beträgt das Guthaben des Zeitwertkontos 520000 €. Die Fixvergütung beläuft sich im Jahr 08 auf 120000 €. Die variablen Vergütungsbestandteile im Jahr 08 betragen 80000 €; in den letzten fünf Jahren standen ihm variable Vergütungen in Höhe von insgesamt 300000 € zu.

Dem Zeitwertkonto können im achten Jahr 100000 € (= ½ von 120000 € Festgehalt plus 80000 € variable Vergütung) zugeführt werden. Damit beläuft sich das Guthaben des Zeitwertkontos am Ende des achten Jahres auf 620000 € und ist – bezogen auf eine mögliche Freistellungsphase von vier Jahren – weiterhin geringer als das Vierfache des aktuellen jährlichen Festgehalts (120000 €) zuzüglich der durchschnittlichen jährlichen variablen Vergütungen von 60000 € (300000 € : 5 Jahre), die sich somit für einen Freistellungszeitraum von vier Jahren auf 720000 € belaufen (= 180000 € × 4 Jahre).

Können nach den vorstehenden Grundsätzen keine weiteren Gutschriften in das Zeitwertkonto eingestellt werden, sind dennoch vorgenommene weitere Gutschriften auf dem Zeitwertkonto als Einkommensverwendung anzusehen, die zum Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn führen.

Beispiel C

Ein 64-jähriger Arbeitnehmer mit einem Jahresgehalt von 50000 €, der mit „66“ in Rente gehen soll, hat sich auf seinem Zeitwertkonto über viele Jahre ein Guthaben von 100000 € (Stand 31.12.2021) aufgebaut. Im Mai 2022 möchte er auf seinem Zeitwertkonto eine weitere Wertgutschrift von 5000 € vornehmen.

Im Jahre 2022 sind keine weiteren Zuführungen zum Zeitwertkonto möglich, da das am 31.12.2021 vorhandene Guthaben von 100000 € für den maximalen Freistellungszeitraum von zwei Jahren (2 Jahre à 50000 € Jahresgehalt = 100000 €) ausreicht. Würde im Mai 2022 dennoch eine weitere Wertgutschrift vorgenommen, würde diese insoweit zu einem steuerpflichtigen Lohnzufluss führen.

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