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Die Sozialversicherungspflicht von Arbeitnehmern setzt grundsätzlich ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt voraus. Verschiedene Arbeitszeitmodelle sehen aber vor, dass Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistung zu erbringen haben (Freizeitphase), jedoch trotzdem ein Arbeitsentgelt erhalten, das aus dem Wertguthaben eines Arbeitszeitkontos stammt und das somit durch eine tatsächliche Arbeitsleistung vor der Freizeitphase erzielt wurde. Es ist gesetzlich festgelegt worden, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auch während einer Freizeitphase besteht (§ 7 Abs. 1a SGB IV). Damit sind sowohl Unterbrechungen des Arbeitslebens (z. B. durch ein Sabbatjahr) als auch Freizeitphasen insbesondere zum Ende des Arbeitslebens (z. B. bei Altersteilzeitarbeit in Blockbildung) sozialversicherungsrechtlich abgesichert worden.

Die Wertguthabenbildung hat vornehmlich das Ziel, zur Freistellung von der Arbeitsleistung zu führen. Insofern ist es nicht mehr möglich, Gleitzeit- oder Kurzzeitarbeitszeitkonten als Wertguthaben zu definieren.

Ein echtes Wertguthaben und damit weiterhin ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt nur noch vor, wenn

 für den Aufbau eine schriftliche Vereinbarung vorliegt,

 weder betriebliche Produktions- oder Arbeitszeitzyklen ausgeglichen werden sollen oder die werktägliche oder wöchentliche Arbeitszeit flexibler gestaltet werden soll,

 das eingebrachte Arbeitsentgelt für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit entnommen werden soll,

 das fällige Arbeitsentgelt entweder vor oder nach der Freistellung von der tatsächlichen Arbeitsleistung erzielt wird,

 das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 450 € monatlich übersteigt und

 das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem der vorangegangenen zwölf Monate abweicht, in denen Arbeitsentgelt gewährt wurde.

Unabhängig davon ist es auch möglich, Wertguthaben für geringfügig entlohnte Arbeitnehmer zu bilden. Hier beträgt das Entgelt im Gegensatz zum versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als 450 € monatlich. Zu Arbeitszeitkonten bei 450-Euro-Jobs vgl. das Stichwort „Geringfügige Beschäftigung“ unter Nr. 3 Buchstabe e.

Flexible Arbeitszeitregelungen, die zur Sozialversicherungspflicht in der Freizeitphase führen sollen, bedürfen also der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Dies können sein:

 tarifvertragliche Regelungen

 Betriebsvereinbarungen

 einzelvertragliche Vereinbarungen.

Die schriftliche Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über die Freizeitphase sowie die Höhe des während der Freizeitphase fälligen Arbeitsentgelts zu treffen.

Wertguthaben können nur noch in Arbeitsentgeltguthaben geführt werden. Hierfür müssen eventuelle Zeitguthaben in Geldguthaben umgerechnet werden. Hierbei ist immer das Bruttoarbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge anzusetzen. Hinsichtlich der Fälligkeit gilt für umgerechnete Entgelte aus Zeitkonten das Zuflussprinzip. D. h. die Beitragsfälligkeit entsteht erst mit der Auszahlung des Guthabens als Arbeitsentgelt.

Als Wertguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gelten alle angesparten Arbeitsentgelte nach § 14 SGB IV, z. B.

 Teile des laufenden Arbeitsentgeltes

 Mehrarbeitsvergütungen

 Einmalzahlungen

 freiwillige zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers

 Überstunden- und Urlaubsabgeltungen.

Dabei werden auch Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Darüber hinaus können auch die mit dem Wertguthaben erwirtschafteten Erträge (z. B. Zinserträge) als Wertguthaben angespart werden. Arbeitnehmer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber mindestens einmal jährlich Anspruch auf eine schriftliche Information über die Höhe des Wertguthabens.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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