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a)Inhalt der Zeitwertkontengarantie

Das Sozialversicherungsrecht sieht in den §§ 7d, 7e SGB IV bestimmte Vorgaben für die Führung und Verwaltung von Wertguthaben sowie für den Insolvenzschutz vor. Die Finanzverwaltung verlangt daher, dass die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung beinhaltet, dass zum Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme des Guthabens mindestens ein Rückfluss der dem Zeitwertkonto zugeführten Beträge (ohne Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) gewährleistet ist. Diese Zeitwertkontengarantie ist nicht nur zu Beginn, sondern während der gesamten Auszahlungsphase – unter Abzug der bereits geleisteten Auszahlungen – zu erfüllen. Zu den Möglichkeiten der Verwendung des Wertguthabens vgl. nachfolgende Nr. 9 Buchstabe b.

Durch die Zeitwertkontengarantie darf es bei den in das Konto eingestellten Beträge bezogen auf den Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme nicht zu einem „Teilverlust“ oder gar „Totalverlust“ kommen.

Wertschwankungen sowie die Minderung des Zeitwertkontos (z. B. durch die Abbuchung von Verwaltungskosten und Depotgebühren) in der Aufbauphase sind lohnsteuerlich allerdings unbeachtlich.

Beispiel A

Im Rahmen eines vereinbarten Zeitwertkontos ergibt sich zum Ende des dritten Jahres innerhalb der zehnjährigen Ansparphase ein Guthaben von 10000 €. Bei jährlichen Zuführungen von 4000 € ergab sich durch Wertschwankungen sowie die Belastung von Provisionszahlungen und Verwaltungskosten ein geringerer Wert als die Summe der eingezahlten Beträge (= 12000 €).

Die Minderung des Guthabens ist unschädlich, wenn bis zum Beginn der planmäßigen Auszahlungsphase die Wertminderung durch Wertsteigerungen der Anlage oder Erträge aus der Anlage wieder ausgeglichen wird.

Beispiel B

Der Stand des Guthabens beträgt zu Beginn der Freistellungsphase 60000 €. Der Betrag ist auf jährliche Einzahlungen von 5000 € innerhalb der achtjährigen Aufbauphase sowie auf Erträge aus der Anlage und Wertsteigerungen zurückzuführen. Während der Freistellungsphase fallen jährlich Verwaltungskosten in Höhe von 120 € an, die dem Guthaben belastet werden.

Die Belastung des Guthabens mit Verwaltungskosten und sonstigen Gebühren ist unschädlich, denn die Summe des bis zu Beginn der Freistellungsphase eingezahlten Kapitals (= 40000 €) wird hierdurch nicht unterschritten.

Beispiel C

Der Stand des Guthabens beträgt zu Beginn der Auszahlungsphase 40200 €. Der Betrag ist auf jährliche Einzahlungen von 5000 € innerhalb der achtjährigen Aufbauphase sowie auf Erträge aus der Anlage zurückzuführen. Er wurde aber in der Vergangenheit auch durch Wertminderungen beeinflusst. Im Hinblick auf die ertragsschwache Anlage wird eine Beratung in Anspruch genommen, die Kosten von 500 € verursacht. Ferner fallen weitere Verwaltungskosten in Höhe von 180 € an.

Da die Summe des zu Beginn der Freistellungsphase eingezahlten Kapitals 40000 € beträgt, ist die Belastung des Guthabens nur bis zu einem Betrag von 200 € unschädlich. Die restlichen Aufwendungen in Höhe von 480 € (= 500 € + 180 € abzüglich 200 €) muss der Arbeitgeber tragen, da er für den Erhalt des Guthabens in Höhe des eingezahlten Kapitals von 40000 € einzustehen hat. Die Zahlung des Betrags von 480 € durch den Arbeitgeber führt aber noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, sondern erst die spätere Auszahlung von Beträgen aus dem Zeitwertkonto an den Arbeitnehmer.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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