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c)Planwidrige Weiterbeschäftigung

Der Nichteintritt oder die Verkürzung der Freistellung durch planwidrige Weiterbeschäftigung ist ebenfalls eine planwidrige Verwendung. Eine lohnsteuerliche Erfassung erfolgt auch in diesen Fällen erst im Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens. Wird das Guthaben in einem Einmalbetrag ausbezahlt, handelt es sich auch in diesem Fall regelmäßig um Arbeitslohn für mehrere Jahre, der unter Anwendung der sog. Fünftelregelung ermäßigt zu besteuern ist.

Beispiel

Der 62-jährige Arbeitnehmer A, Jahresgehalt 75000 €, hat sich über viele Jahre hinweg ein Guthaben auf seinem Zeitwertkonto von 150000 € aufgebaut. Er wollte mit „63“ in die Freistellungsphase eintreten. Mangels geeigneten Nachfolger bittet ihn der Arbeitgeber bis „65“ zu bleiben. Das Guthaben von 150000 € erhält A mit „65“ ausbezahlt.

Auch in den Fällen der planwidrigen Weiterbeschäftigung ist das Guthaben erst mit Auszahlung zu besteuern. Da es sich auch hier unstreitig um Arbeitslohn für mehrere Jahre handelt, erfolgt die Versteuerung des sonstigen Bezugs von 150000 € im Zeitpunkt der Auszahlung unter Anwendung der Fünftelregelung.

Abwandlung

Der Betrag von 150000 € wird in zwei Kalenderjahren zu je 75000€ ausgezahlt.

Mangels der erforderlichen Zusammenballung kann die Fünftelregelung für die jeweilige Teilkapitalauszahlung nicht in Anspruch genommen werden.

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