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c)Angemessenheit des Arbeitslohns in der Freizeitphase

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Nach § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV darf das monatliche Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase nicht unangemessen von dem monatlichen Arbeitsentgelt der vorangegangenen zwölf Kalendermonate der Arbeitsphase abweichen. Der Gesetzgeber hat allerdings nicht festgelegt, was unter „angemessenem“ Arbeitsentgelt zu verstehen ist. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben deshalb das Recht so interpretiert, dass das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase dann noch als angemessen gilt, wenn es im Monat mindestens 70 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgeltes der unmittelbar vorangegangenen zwölf Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt. Für die Feststellung des Verhältnisses wird das für diese Arbeitsphase fällige Bruttoarbeitsentgelt ohne Begrenzung (z. B. auf die Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt. Zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlte beitragsfreie Zulagen oder beitragsfreie Zuschläge bleiben bei der Berechnung der 70 %-Grenze außer Betracht. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass z. B. auch steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit angespart werden können, weil dies steuerlich zulässig ist, müssen diese steuer- und beitragsfreien Zuschläge für die Prüfung der 70 %-Grenze ausgeklammert werden. Während der Freistellungsphase zusätzlich zum Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben geleistete Zahlungen aus beitragsfreien Arbeitsentgelten können also nicht in die Feststellung der Angemessenheit des Arbeitsentgelts einbezogen werden. Denn dies könnte dazu führen, dass der Arbeitnehmer nicht oder nur für einen bestimmten Zeitraum der Freistellungsphase sozialversicherungsrechtlich geschützt ist. Ein Sozialversicherungsschutz während der Freistellungsphase besteht nämlich nur dann, wenn auch in dieser Zeit ein angemessenes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben gezahlt wird.

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