Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 401
h)Störfälle – Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Wertguthabens, sog. Störfälle
ОглавлениеFür die Fälle, in denen das im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung gebildete Wertguthaben nicht entsprechend der getroffenen Vereinbarung für eine Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet wird (Störfälle), gibt es ein besonderes Verfahren für die Berechnung und Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge sowie für das Meldeverfahren (§ 23b Abs. 2 SGB IV).
Fälle dieser Art, sogenannte „Störfälle“, können insbesondere sein:
Beendigung des Arbeitsverhältnisses z. B. durch Kündigung
Tod des Arbeitnehmers
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Zubilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ohne Wiedereinstellungsgarantie
vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten einer Freistellung
Übertragung von Wertguthaben auf andere Personen.
Für die beitragsrechtliche Abwicklung der Störfälle wurde das sog. Summenfelder-Modell entwickelt. Das bedeutet, dass in der Lohn- und Gehaltsabrechnung vier Summenfelder geführt und fortgeschrieben werden und zwar jeweils ein Summenfeld für die vier verschiedenen Versicherungszweige (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung).
Denn nach § 23b Abs. 2 Satz 1 SGB IV gilt bei einem Störfall als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt das Wertguthaben, höchstens jedoch die Differenz zwischen der für die Dauer der Arbeitsphase seit der ersten Bildung des Wertguthabens maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze für den jeweiligen Versicherungszweig und dem in dieser Zeit beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Die sich aus dem Summenfelder-Modell ergebenden Beitragsbemessungsgrundlagen sind in der Entgeltabrechnung (Lohnkonto) mindestens kalenderjährlich darzustellen. Die Beitragsbemessungsgrundlagen sind die (Gesamt-)Differenzen zwischen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges (sog. SV-Luft) für die Dauer der Arbeitsphase seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens.
Wurden Wertguthaben zum Teil aus Arbeitsleistungen im Rechtskreis West als auch aus Arbeitsleistungen im Rechtskreis Ost erzielt, ist die sich in den beiden Rechtskreisen ergebende SV-Luft in der Entgeltabrechnung getrennt darzustellen.