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f)Insolvenzschutz

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Zusammen mit der schriftlichen Vereinbarung über den Aufbau von Wertguthaben wird der Arbeitgeber verpflichtet, einen vollständigen Insolvenzschutz für das Wertguthaben zu schaffen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über den vorgenommenen Insolvenzschutz der Wertguthaben informieren.

Wertguthaben müssen heutzutage besser vor Insolvenz geschützt werden. Zum einen wird ein Qualitätsstandard für den Insolvenzschutz vorgeschrieben. So werden die Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben durch eine doppelhändige Treuhand (sog. CTA-Modell; vgl. das Stichwort „Contractual Trust Agreement“) oder ein gleichwertiges Sicherungsmodell für den Fall der Insolvenz zu schützen. Bestimmte nicht geeignete Sicherungsmodelle wie Patronatserklärungen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Zum anderen wird die Einhaltung dieser Vorgaben von der Deutschen Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung der Arbeitgeber kontrolliert. Stellen die Betriebsprüfer einen mangelnden Insolvenzschutz fest und hilft der Arbeitgeber diesem innerhalb von zwei Monaten nicht ab, ist die Vereinbarung von Anfang an unwirksam und muss rückabgewickelt werden. Dann sind Steuern und Abgaben sofort fällig. Zudem kann der Arbeitnehmer die Vereinbarung für ein Wertguthaben kündigen, wenn der Arbeitgeber ihm nicht einen geeigneten Insolvenzschutz nachweist.

Ein Sicherungsbedürfnis besteht nicht, soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld hat. Es besteht auch in den Fällen kein Sicherungsbedürfnis, in denen das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag die monatliche Bezugsgröße (2022: West = 3290 €; Ost = 3150 €) nicht übersteigt. Die Vertragsparteien können in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrages eine andere Grenze als die der monatlichen Bezugsgröße festlegen.

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