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Beispiel A

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Arbeitnehmer A entwickelt ausschließlich in seinem häuslichen Arbeitszimmer Betriebssoftware für die Kunden seines Arbeitgebers. Nach Fertigstellung der auf den jeweiligen Kunden zugeschnittenen Programme fährt A zu den Kunden und installiert die Programme vor Ort.

Der qualitative Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des A und damit sein Tätigkeitsmittelpunkt liegt im häuslichen Arbeitszimmer. Dies wird durch die außerhäusliche Tätigkeit beim Kunden nicht ausgeschlossen. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind daher in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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