Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 412

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Die anteiligen Kosten für ein zur Privatwohnung gehörendes häusliches Arbeitszimmer (Miete, Abschreibung, Schuldzinsen, Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherung, Ausstattung wie z. B. Tapeten, Teppiche, Gardinen und Lampen ohne Kunstgegenstände, Reparatur- und Renovierungskosten, die auf das gesamte Gebäude entfallen) sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn das Zimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird; eine untergeordnete private Mitbenutzung von bis zu 10 % ist unschädlich. Für die steuerliche Anerkennung ist nicht Voraussetzung, dass Art und Umfang der Tätigkeit des Arbeitnehmers einen besonderen häuslichen Arbeitsraum erfordern (BFH-Urteil vom 3.4.2019, BFH/NV 2019 S. 903 zum häuslichen Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin). Ein Abzug der Kosten scheidet aber aus, wenn der Raum zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt wird (z. B. Erledigung privater Korrespondenz, Aufbewahrung privater Unterlagen). Die Anerkennung wird auch dann versagt, wenn für das normale Wohnbedürfnis kein hinreichender Raum bzw. Platz zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer ständig durchquert werden muss, um andere privat genutzte Räume zu erreichen.

Das Erfordernis der nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs bestätigt und eine anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen für gemischt genutzte Räume (im Streitfall für 60 % berufliche Nutzung) abgelehnt (BFH-Beschluss vom 27.7.2015, BStBl. 2016 II S. 265). Ein häusliches Arbeitszimmer setze neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werde. Fehle es hieran, sind die Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar. Damit scheide eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der beruflichen Verwendung aus. Diese enge Auslegung dient nach Auffassung des Großen Senats dazu, den beruflichen und privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. Diese Ziele seien im Falle einer Aufteilung nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerzahlers nicht objektiv überprüfen lasse. Der Bundesfinanzhof sieht insbesondere ein „Nutzungszeitenbuch“ nicht als geeignete Grundlage für eine Aufteilung an, da die darin enthaltenen Angaben keinen über die bloße Behauptung des Steuerzahlers hinausgehenden Beweiswert hätten. Das Abzugsverbot gilt auch für einen Raum, der nicht einem typischen häuslichen Arbeitszimmer entspricht und beruflich sowie privat genutzt wird (BFH-Urteil vom 22.3.2016, BStBl. II S. 884). In Anbetracht dieser Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof erwartungsgemäß entschieden, dass die Aufwendungen für eine sog. Arbeitsecke in einem ansonsten privat genutzten Raum (z. B. PC-Ecke im Wohnzimmer) steuerlich nicht abziehbar sind (BFH-Urteil vom 17.2.2016, BStBl. II S. 708). Dabei reicht auch eine Abtrennung durch ein Regal nicht aus, um aus einem einheitlichen Raum zwei Räume zu machen. Ebenfalls nicht abziehbar sind die Aufwendungen für einen büromäßig eingerichteten Arbeitsbereich, der lediglich durch ein Sideboard vom Wohnbereich abgetrennt wird (BFH-Urteil vom 22.3.2016, BStBl. II S. 881). Zur Berücksichtigung der Home-Office-Pauschale von 5 € täglich für höchstens 120 Tage (= 600 € Höchstbetrag) jeweils in den Kalenderjahren 2020 und 2021 vgl. das Stichwort „Home-Office“ unter Nr. 6.

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der nach Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient. Es muss sich aber nicht zwingend um büromäßige Arbeiten handeln. So kann ein häusliches Arbeitszimmer auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Betätigung gegeben sein (BFH-Urteil vom 10.10.2012, BFH/NV 2013 S. 359 zum „Übungszimmer“ einer Musikerin als häusliches Arbeitszimmer). Auch Zubehörräume in unmittelbarer Nähe zu einer Wohnung (z. B. Keller oder Speicher), die so gut wie ausschließlich beruflich genutzt werden, sind häusliche Arbeitszimmer. Das gilt auch dann, wenn der Kellerraum lediglich vom Garten eines Einfamilienhauses aus erreicht werden kann (BFH-Urteil vom 30.1.2014, BFH/NV 2014 S. 688). Im Übrigen kann ein häusliches Arbeitszimmer auch mehrere Räume umfassen (z. B. Büroraum und Ablage-/Archivraum; BFH-Urteil vom 18.4.2012, BStBl. II S. 770). Zum Vorliegen eines außerhäuslichen Arbeitszimmers vgl. die Erläuterungen unter dem nachfolgenden Buchstaben b).

Auch bei einem sog. Telearbeitsplatz, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber an bestimmten Wochentagen (z. B. Montag und Freitag) seine Arbeitsleistung erbringt, kann es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handeln (BFH-Urteil vom 26.2.2014, BStBl. II S. 568). Dem steht nicht entgegen, dass der Raum vom Arbeitgeber nach Absprache mit dem Arbeitnehmer eingerichtet sowie mit Arbeitsmitteln ausgestattet wird und der Arbeitgeber nach Ankündigung ein Zugangsrecht zu dem Raum hat. Zum unbegrenzten Vollabzug der Aufwendungen bei einem Telearbeitsplatz vgl. nachfolgenden Buchstaben b und das Stichwort „Telearbeitsplatz“ unter Nr. 5.

Zur Ermittlung der anteiligen Kosten eines als häusliches Arbeitszimmer genutzten Kellerraums gilt Folgendes: Entspricht ein im Keller befindliches häusliches Arbeitszimmer nach seiner Funktion, baulichen Beschaffenheit (z. B. Fenster, Anschluss an das Heizungssystem), Lage und Ausstattung dem Standard eines Wohnraums, gehört es zu den Haupträumen der Wohnung, sodass der Anteil der auf dieses Arbeitszimmer entfallenden Gebäudekosten auch in diesem Fall nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur reinen Wohnfläche zuzüglich der Fläche des Arbeitszimmers zu ermitteln ist. Die Fläche der übrigen im Keller befindlichen (Neben-)Räume bleibt bei der Kostenaufteilung unberücksichtigt, da Zubehörräume nicht zur Wohnfläche zählen. Ist das im Keller befindliche häusliche Arbeitszimmer hingegen kein Wohn-, sondern ein Nebenraum, sind die abziehbaren Kosten nach dem Verhältnis des gesamten beruflich bzw. betrieblich genutzten Bereichs (Haupt- und Nebenräume) zur Gesamtfläche aller Räume des Gebäudes (Einbeziehung aller Haupt- und Nebenräume) aufzuteilen (BFH-Urteil vom 11.11.2014, BStBl. 2015 II S. 382).

Der Werbungskostenabzug der Höhe nach richtet sich nach den nachfolgenden Buchstaben b bis e.

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