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Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für ein Arbeitszimmer in dessen eigener oder gemieteter Wohnung, liegt grundsätzlich steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor, weil es für diesen Werbungskostenersatz keine gesetzliche Steuerbefreiungsvorschrift gibt (R 19.3 Abs. 3 Satz 1 LStR).

Zur Frage, in welchen Fällen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, vgl. nachfolgende Nr. 3. Im Übrigen vgl. auch das Stichwort „Telearbeitsplatz“.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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