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b)Unbegrenzter Vollabzug der Aufwendungen

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Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit:

Arbeitnehmer, bei denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung darstellt (z. B. bei einem Heimarbeiter), können ihre gesamten Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen. Dabei ist bei mehreren Tätigkeiten (z. B. Haupt- und Nebenberuf) auf die Gesamtheit der Tätigkeiten abzustellen und keine Einzelbetrachtung der jeweiligen Tätigkeit vorzunehmen. Das häusliche Arbeitszimmer kann regelmäßig nur dann der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit sein, wenn der Arbeitnehmer an keinem anderen Ort dauerhaft tätig ist. So liegt z. B. bei einem angestellten Handelsvertreter der Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, wenn die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durch den Außendienst geprägt ist. Das gilt auch dann, wenn die zu Hause zu verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben unerlässlich sind (BFH-Urteil vom 13.11.2002, BStBl. 2004 II S. 62). Bei einem Hochschullehrer oder Richter bildet das häusliche Arbeitszimmer ebenfalls nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung. Denn für den Beruf des Hochschullehrers ist die Vorlesung in der Universität und für den des Richters die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend. Unerheblich ist demgegenüber, wie viele Stunden der Arbeitnehmer in seinem häuslichen Arbeitszimmer zugebracht hat; dies gilt selbst dann, wenn die zeitliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers weit überwiegt (BFH-Urteil vom 27.10.2011, BStBl. 2012 II S. 234 zum Hochschullehrer und vom 8.12.2011, BStBl. 2012 II S. 236 zum Richter).

Ein häusliches Arbeitszimmer bildet dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung eines Arbeitnehmers, wenn nach Würdigung der Tätigkeitsmerkmale aufgrund des Gesamtbilds der Verhältnisse davon auszugehen ist, dass er im häuslichen Arbeitszimmer die Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Der Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt sich also nach dem qualitativen Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit. Eine außerhäusliche Tätigkeit schließt daher nicht von vornherein aus, dass sich der Mittelpunkt dennoch im häuslichen Arbeitszimmer befindet.[106] Das gilt selbst dann, wenn die außerhäusliche Tätigkeit zeitlich überwiegen sollte.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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